3 Amtsverkehr noch dem Unterricht, sondern lediglich der Begutachtung der wissenschaftlichen Qualifik tion des Antragstellers. Von einem Kollegium von Gelehrten hätte man eigentlich eher erwarten sollen, dass es die vorliegende Frage mit dem viel relevanteren Umstand in Zusammenhang bringt, dass die Wissensch ft keine Sprachgrenzen kennt und stets nach besten Kräften bestrebt ist, fremdsprachige Literatur nach denselben Grundsätzen zu verwerten und zu beurteilen, wie die heimische. Da die Rechtsnormen den Gebrauch der deutschen Sprache für die Habilitationsschrift nicht vorschreiben, kann man vernünftigerweise nur annehmen, dass der Gesetzgeber den Gebrauch einer anderen Sprache nicht ausschliessen wollte. Der Bewerber, der die gesetzlichen Erfordernisse erfüllt, hat daher, entgegen der Behauptung der Fakultät, einen änspruch auf meritorische Beh ndlung seines Ansuchens, und dieser Anspruch wird nur d nn hinfällig, wenn die Fakultät glaubhaft macht, dass sie ihn nicht erfüllen kann, weil sie nicht über Fachvertreter verfügt, die die betreffende Fremdsprache beherrschen. Das ist aber in der Begründung der Fakultät nicht behauptet worden. 2. Die Be- riinduhg der Fakultät führt aus, dass sie "auch im Ermeesenswege" von der Forderung nach einer deutschsprachigen Habilitatinsschrift nicht abgehen könne, da sie damit möglicher*eise einen Präzedenzfall schaffen würde. Nun schafft die vorliegende Entscheidung nicht •weniger, sondern nur andere prizedenzielle Wirkungen als es die gegenteilige Entscheidung getan hätte, und die Fakultät unterlässt es, anzugeben, warum die einen den andern vorzuziehen seien. Soweit man es erraten kann,