5 * * w Pre-zedenzf all, den die rechts-und staatswissenschaftliche Fakultät vermeiden will, existiert also in Wirklichkeit schon. Die genannte Fakultät könnte sich nämlich nicht darauf berufen, dass die Entscheidungen einer andern Fakultät für sie keinen Prüaecenafall C -rstellen, denn e. würde dadurch das Prinzip der Gleichheit der Staatsbürger vor dem besetz vrletzt werden, und überdies die Einheitlichkeit der Verwaltung beeinträchtigt werden, die in den formalen Fragen der Habilitation durch die Ha ilitationsnorm sowie durch die Einrichtung ein und derselben Berufungsinstanz für alle Hochschulen und Fakult ten angestrebt wird. 2. Für eine -Abweisung der ITabilitationsantrags aus formalen Gründen ohne meritorische Behandlung wäre eine Frist von einigen Wochen angemessen gewesen. Die Feststellung, dass meine Habilitationsschrift in englicher Sprache abgefasst ist, hätte ja eines zeitraubenden Verfahrens nicht bedurft. Da nach der Habilitationsnorm die beiden aufeinanderfolgenden Stufen des Habilitations verfahrens, nämlich a) Prüfung der formalfen Erfordernisse C §7 ) und b) meritorische Behandlung des Ansuchens C § 8 ) zusammen nicht mehr als ein Jahr in Anspruch nehmen dürfen, und da die meritorische Behandlung den weitaus zeitraubenderen Teil des Verfahrens darstellt, muss geschlossen werden, dass eine Abweisung nach lediglich formaler Prüfung im Sinne des Gesetzes im kurzen *eg erfolgt, 'eil ja sonst für die meritorische Prüfung keine angemessene Frist zur Verfügung stehen würde, was angesichts der Vorschrift des § 7 (2) der Hab.norm, dass bei stattgegebener Berufung gegen eine