BUNDESMINISTERI UM FÜR UNTERRICHT ZI.29.974/1-1/54 An Herrn Dr.Josef S t e i n d 1 , Wien XIX., Strassergasse 36. Bescheid : Der Berufung des Dr.Josef Steindl in Wien XIX., Strassergasse 36, gegen den Bescheid des Dekanates der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien vom 4.2.1954, Zahl 363 aus 1953, womit sein Ansuchen vom 10.1.1953 um Erteilung der Lehrbefugnis für Volkswirtschaftslehre und Volks wirtschaftspolitik abgewiesen wurde, wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides keine Folge gegeben. Gemäss Artikel 8 des Bundesverfassungsgesetzes 1920 in der Fassung von 1929, BGBl.Nr.1/1930, ist die deutsche Sprache Staatssprache der Republik. Im § 1 des Gesetzes über die Organi sation der akademischen Behörden vom 27.4.1873 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 20.7.1922, BGBl.Nr.546/1922, ist festgehalten, dass die Universitäten deutsche Forschungs- und Lehranstalten sind. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass Vorlesungen, Prüfungen und Habilitationsakte in deutscher Sprache abzuhalten sind. Die Behauptung des Berufungswerbers, er hätte alle gesetzlichen Erfordernisse erfüllt und somit einen Anspruch auf die meritorische Behandlung seines Habilitationsgesuches, ist sohin irrig. Auch aus den Bestimmungen der Habilitations norm vom 9.7.1945, StGBl.Nr.76/l945, kann keineswegs abge leitet werden, dass das Professorenkollegium verpflichtet ist, bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen trotz Vorliegens einer Habilitationsschrift in nicht deutscher Sprache ,in die meritorische Behandlung einzugehen. Das Verlangen eines Professorenkollegiums einer österreichischen Universität auf Vorlage einer in deutscher Sprache veröffentlichten Habilitationsschrift kann keineswegs