Full text: Der Kampf um den Getreidepreis

2 
Beamte» in di er er "Subvention" ariden oee terreichischen Konsumenten 
etwas abnormales. Aber was und wieviel man als Subvention an die 
Konsumenten bezeichnet, ist vollkommen willkuerlich und hangt 
von der Wahl des Wechselkurses ab. Mar. koennte mit viel mehr 
Berechtigung sagen, dass der Wechselkurs von 21 S "abnormal" ist 
und dass seine Anwendung im indurtriellen Export eine Subvention 
an den Exporteur bedeutet, wodurch sich die abnormen Exportgewinn© 
ergeben [ wie etwa bei Rotation;;papier fuer das man im Export 
doppelt so viel Kriegt * ie im Inland ). Da die Koste» dieser 
Exportsubvention in Porra von nonen Importpreisen ( fuer die 
Ouoter die schon jetzt zu 21 S umgerechnet wer ei n ) von den 
inlaendischen Konsumenten getragen werden, Kasan man also mit 
einiger Berechtigung sagen, dass die Konsumenten den Export 
subventionieren, und nicht die Amerikaner «anxkaswu die Konsumenter. 
öolLten die Amerikaner ihre Forderung nach Auihabung der 
Subventionen unmittelbar durcnoru©cken, so wird ctas ganze Preis 
und Lohnniveau in Bewegung geraten. Da es sich um eine Summe von 
mindestens 2& 1.5 Milliarden S handelt, vuerde es schwierig 
sein den Betrag aus dem ordentlichen 'Budget zu zahlen, die 
Lobenskostnn «morden empfindlich steigen und die Lohnbewegung 
Koennte nicht zuvueckgehalter» werden. Bei jedem preis-Lohnpakt 
sind 
4et die Gewerkschaften natuerlich von vornherein hftneingelegt, 
weil eie unter Unkenntnis der wahren Bedingungen veihandeln mues en. 
'Sie binden sich in bezug auf die Loehre, aber ueber die Preise 
die sich ergeben werden, Koennen sie von vornherein nichts wissen. 
Neben dem Subventionsabbau streben die Amerikaner uebrigens 
noch eine Vereinheitlichung des Wechselkurses en. Wenn diese 
auf 
Vereinheitlichung einen Kurs von 24 oder 26 Schilling kee 
zielt, so bedeutet aas n atuerlich eine »witere Abwertung, die 
auch fuer sich allein schon eine mer*licne Preissteigerung hervorruf 
mues te.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.