Full text: Habilitation - Abweisung Antrag

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in W\zn 
Dek.Z1.362 aus 1954 Wien,am 4.Februar 1954 
HW. 
Herrn 
Dr.Josef S t e i n d 1 
W i e n, XIX., 
Strassergasse 36 
Das Professorenkollegium der rechts- und staatswissenschaft 
lichen Fakultät hat in seiner Sitzung vom 16.v.Mts. den Beschluss 
gefasst, Ihren Habilitationssntrag abzuweisen. 
Beg ründung: 
Angesichts der Tatsache, dass die verfassungsmässige Ein 
richtung der deutschen Sprache als Staatssprache und damit auch als 
Unterrichts- und Amtssprache -der österreichischen Universitäten 
festgelegt ist, fehlt ein rechtlicher Anspruch auf Behandlung 
Ihres Habilitationsantrages, der sich ausschliesslich auf eine fremd 
sprachige Publikation stützt.Ein etwaiges rechtliches Ermessen, 
in einer '"eltsprache oder in einer anderen, dem zuständigen Uni 
versitätsorgan geläufigen Sprache, verfasste Schriften entgegenzu 
nehmen, kann aber wegen der möglichen präjudiziellen Wirkung eines 
solchen Ermessensgebrauches nicht Anwendung finden. Daher muss die 
Fakultät aus grundsätzlichen Erwägungen auf der Vorlage von einer 
in deutscher Sprache veröffentlichten Habilitationsschrift bestehen, 
was jedoch nicht ausschliesst, dass weitere,im Sinne der Habilitations 
norm vorzulegende Publikationen,auch «enn sie in einer Fremdsprache 
verfasst sind, bei der Beurteilung deB Habilitationsbegehrens mitbe 
rücksichtigt werden 
Rechtsmittelbelehrung: 
Gegen diesen Beschluss steht Ihnen das Recht der beim jur.
	        
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