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Dek.Z1.362 aus 1954 Wien,am 4.Februar 1954
HW.
Herrn
Dr.Josef S t e i n d 1
W i e n, XIX.,
Strassergasse 36
Das Professorenkollegium der rechts- und staatswissenschaft
lichen Fakultät hat in seiner Sitzung vom 16.v.Mts. den Beschluss
gefasst, Ihren Habilitationssntrag abzuweisen.
Beg ründung:
Angesichts der Tatsache, dass die verfassungsmässige Ein
richtung der deutschen Sprache als Staatssprache und damit auch als
Unterrichts- und Amtssprache -der österreichischen Universitäten
festgelegt ist, fehlt ein rechtlicher Anspruch auf Behandlung
Ihres Habilitationsantrages, der sich ausschliesslich auf eine fremd
sprachige Publikation stützt.Ein etwaiges rechtliches Ermessen,
in einer '"eltsprache oder in einer anderen, dem zuständigen Uni
versitätsorgan geläufigen Sprache, verfasste Schriften entgegenzu
nehmen, kann aber wegen der möglichen präjudiziellen Wirkung eines
solchen Ermessensgebrauches nicht Anwendung finden. Daher muss die
Fakultät aus grundsätzlichen Erwägungen auf der Vorlage von einer
in deutscher Sprache veröffentlichten Habilitationsschrift bestehen,
was jedoch nicht ausschliesst, dass weitere,im Sinne der Habilitations
norm vorzulegende Publikationen,auch «enn sie in einer Fremdsprache
verfasst sind, bei der Beurteilung deB Habilitationsbegehrens mitbe
rücksichtigt werden
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht Ihnen das Recht der beim jur.