Full text: Habilitation - Berufung gegen Abweisungsbescheid

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Ich lege eins 
BERUFUNG 
in offener Frist gegen den 'bweisungsbescheid vom 4.Feb.l954, 
Dek.Z1.363 aus 1954 der rechts- und staatswissenschaftlichen 
Fakultät der Universität Wien wegen Gesetzwidrigkeit, 
unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Eraeosensueberschrei- 
tung. 
Zur Begründung führe ich an: Ich habe am 24.Feb.1953 
einen Habilitationsaatrag eingebracht und die rechts- 
und staatswissenschaftlich© Fakultät hat diesen Antrag 
abgewiesen, v/eil meine Habilitationsschrift in englischer 
Sprache abg.fasst ist. Dagegen mache ich folgendes geltend: 
1. Ich habe alle gesetzlichen rfordernisee erfüllt, die 
für die meritorische Behandlung eines Habilitationsgesuches 
Voraussetzung sind. Die Habilitationsnorra zählt die 
gesetzlichen Erfordernisse für die Habilitation auf, 
sagt aber nicht, dass die Habilitationsschrift in einer 
bestimmten Sprache abgefasst sein müsse. Die Fakultät 
versucht in ihrer Begr ndung ein solches Erfordernis 
durch eine .Auslegung ce Rechtszuotandes zu konstruieren. 
Eine Rechtsäuslegung muss aber vor allem sinnvoll sein. 
Der Hinweis auf die verfassungsrechtlich ver .nkerte 
■telluhg der deutschen Sprache als Staatssprache und 
somit als Amtssprache und Unterrichtssprache der Universität 
steht in keinem sinnvollen Zusammenhang mit der Frage, ob 
die Habilitationsschrift in teutscher Sprache abgefasst 
sein muss. Eine Habilitationsschrift dient weder dem
	        
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