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Ich lege eins
BERUFUNG
in offener Frist gegen den 'bweisungsbescheid vom 4.Feb.l954,
Dek.Z1.363 aus 1954 der rechts- und staatswissenschaftlichen
Fakultät der Universität Wien wegen Gesetzwidrigkeit,
unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Eraeosensueberschrei-
tung.
Zur Begründung führe ich an: Ich habe am 24.Feb.1953
einen Habilitationsaatrag eingebracht und die rechts-
und staatswissenschaftlich© Fakultät hat diesen Antrag
abgewiesen, v/eil meine Habilitationsschrift in englischer
Sprache abg.fasst ist. Dagegen mache ich folgendes geltend:
1. Ich habe alle gesetzlichen rfordernisee erfüllt, die
für die meritorische Behandlung eines Habilitationsgesuches
Voraussetzung sind. Die Habilitationsnorra zählt die
gesetzlichen Erfordernisse für die Habilitation auf,
sagt aber nicht, dass die Habilitationsschrift in einer
bestimmten Sprache abgefasst sein müsse. Die Fakultät
versucht in ihrer Begr ndung ein solches Erfordernis
durch eine .Auslegung ce Rechtszuotandes zu konstruieren.
Eine Rechtsäuslegung muss aber vor allem sinnvoll sein.
Der Hinweis auf die verfassungsrechtlich ver .nkerte
■telluhg der deutschen Sprache als Staatssprache und
somit als Amtssprache und Unterrichtssprache der Universität
steht in keinem sinnvollen Zusammenhang mit der Frage, ob
die Habilitationsschrift in teutscher Sprache abgefasst
sein muss. Eine Habilitationsschrift dient weder dem