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Amtsverkehr noch dem Unterricht, sondern lediglich der
Begutachtung der wissenschaftlichen Qualifik tion des
Antragstellers. Von einem Kollegium von Gelehrten hätte
man eigentlich eher erwarten sollen, dass es die vorliegende
Frage mit dem viel relevanteren Umstand in Zusammenhang
bringt, dass die Wissensch ft keine Sprachgrenzen kennt
und stets nach besten Kräften bestrebt ist, fremdsprachige
Literatur nach denselben Grundsätzen zu verwerten und
zu beurteilen, wie die heimische. Da die Rechtsnormen
den Gebrauch der deutschen Sprache für die Habilitationsschrift
nicht vorschreiben, kann man vernünftigerweise nur
annehmen, dass der Gesetzgeber den Gebrauch einer
anderen Sprache nicht ausschliessen wollte. Der Bewerber,
der die gesetzlichen Erfordernisse erfüllt, hat daher,
entgegen der Behauptung der Fakultät, einen änspruch
auf meritorische Beh ndlung seines Ansuchens, und dieser
Anspruch wird nur d nn hinfällig, wenn die Fakultät
glaubhaft macht, dass sie ihn nicht erfüllen kann, weil
sie nicht über Fachvertreter verfügt, die die betreffende
Fremdsprache beherrschen. Das ist aber in der Begründung
der Fakultät nicht behauptet worden.
2. Die Be- riinduhg der Fakultät führt aus, dass sie
"auch im Ermeesenswege" von der Forderung nach einer
deutschsprachigen Habilitatinsschrift nicht abgehen könne,
da sie damit möglicher*eise einen Präzedenzfall schaffen
würde. Nun schafft die vorliegende Entscheidung nicht
•weniger, sondern nur andere prizedenzielle Wirkungen
als es die gegenteilige Entscheidung getan hätte, und
die Fakultät unterlässt es, anzugeben, warum die einen
den andern vorzuziehen seien. Soweit man es erraten kann,