Full text: Habilitation - Berufung gegen Abweisungsbescheid

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Amtsverkehr noch dem Unterricht, sondern lediglich der 
Begutachtung der wissenschaftlichen Qualifik tion des 
Antragstellers. Von einem Kollegium von Gelehrten hätte 
man eigentlich eher erwarten sollen, dass es die vorliegende 
Frage mit dem viel relevanteren Umstand in Zusammenhang 
bringt, dass die Wissensch ft keine Sprachgrenzen kennt 
und stets nach besten Kräften bestrebt ist, fremdsprachige 
Literatur nach denselben Grundsätzen zu verwerten und 
zu beurteilen, wie die heimische. Da die Rechtsnormen 
den Gebrauch der deutschen Sprache für die Habilitationsschrift 
nicht vorschreiben, kann man vernünftigerweise nur 
annehmen, dass der Gesetzgeber den Gebrauch einer 
anderen Sprache nicht ausschliessen wollte. Der Bewerber, 
der die gesetzlichen Erfordernisse erfüllt, hat daher, 
entgegen der Behauptung der Fakultät, einen änspruch 
auf meritorische Beh ndlung seines Ansuchens, und dieser 
Anspruch wird nur d nn hinfällig, wenn die Fakultät 
glaubhaft macht, dass sie ihn nicht erfüllen kann, weil 
sie nicht über Fachvertreter verfügt, die die betreffende 
Fremdsprache beherrschen. Das ist aber in der Begründung 
der Fakultät nicht behauptet worden. 
2. Die Be- riinduhg der Fakultät führt aus, dass sie 
"auch im Ermeesenswege" von der Forderung nach einer 
deutschsprachigen Habilitatinsschrift nicht abgehen könne, 
da sie damit möglicher*eise einen Präzedenzfall schaffen 
würde. Nun schafft die vorliegende Entscheidung nicht 
•weniger, sondern nur andere prizedenzielle Wirkungen 
als es die gegenteilige Entscheidung getan hätte, und 
die Fakultät unterlässt es, anzugeben, warum die einen 
den andern vorzuziehen seien. Soweit man es erraten kann,
	        
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