Full text: Habilitation - Berufung gegen Abweisungsbescheid

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fürchtet das iTofessorenkollegium, mit Habilitationsschriften 
in sämtlichen asiatischen und afrikanischen Sprachen 
überschwemmt zu werden. Zu Unrecht} denn wenn die 
Fakultät derartige Ansuchen ablehnt, so kann der Bewerber, 
dessen Anspruch wegen Unerfüllbarkeit hinfällig ist, 
sich nicht auf die stattgehabte -Erfüllung erfüllbarer 
* 
Ansprüche als Präzedenzfall berufen. 
Was immer die Gründe für ihre Entscheidung sein 
mögen, Tatsache ist, dass die Fakultät selbst einen 
Präzedenzfall gu schaffen sucht, le spricht j offen aus, 
dasssie "aus grundsätzlichen Erwägungen auf der Vorlage 
von einer in deutscher Sprache veröffentlichten 
Habilitationsschrift bestehen" müs e. Damit versucht sie 
aber, die Bestimmungen der Habilitationsnorm über die 
formaleh Bedingungen, die erfüllt sein müssen, ehe 
eine meritorische Behandlung stattfindet, durch eine 
neue Bedingung zu erweitern und zu ergänzen. Eine solche 
neue Bedingung müsste aber sirmvollerweise den formalen 
Bedingungen der Habilitationanorm, wegen deren 
Nichterfüllung die Abweisung nach § 7 erfolgt, gleich 
gestellt werden, das heisst sie müsste ebenso wie 
jene für alle Hochschulen und Fakultäten in gleicher Weise 
gelten. 
Die philosophische Fakultät der Universität 
Wien hat einen Habilitationsantrag in dem Fachgebiet 
Chemie im Jahre 1947/48 behandelt und positiv erledigt, 
obwohl die Habilitationsschrift und die übrige vorgelegte 
Literatur in einer Fremdsprache abgefasst waren. Der
	        
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