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fürchtet das iTofessorenkollegium, mit Habilitationsschriften
in sämtlichen asiatischen und afrikanischen Sprachen
überschwemmt zu werden. Zu Unrecht} denn wenn die
Fakultät derartige Ansuchen ablehnt, so kann der Bewerber,
dessen Anspruch wegen Unerfüllbarkeit hinfällig ist,
sich nicht auf die stattgehabte -Erfüllung erfüllbarer
*
Ansprüche als Präzedenzfall berufen.
Was immer die Gründe für ihre Entscheidung sein
mögen, Tatsache ist, dass die Fakultät selbst einen
Präzedenzfall gu schaffen sucht, le spricht j offen aus,
dasssie "aus grundsätzlichen Erwägungen auf der Vorlage
von einer in deutscher Sprache veröffentlichten
Habilitationsschrift bestehen" müs e. Damit versucht sie
aber, die Bestimmungen der Habilitationsnorm über die
formaleh Bedingungen, die erfüllt sein müssen, ehe
eine meritorische Behandlung stattfindet, durch eine
neue Bedingung zu erweitern und zu ergänzen. Eine solche
neue Bedingung müsste aber sirmvollerweise den formalen
Bedingungen der Habilitationanorm, wegen deren
Nichterfüllung die Abweisung nach § 7 erfolgt, gleich
gestellt werden, das heisst sie müsste ebenso wie
jene für alle Hochschulen und Fakultäten in gleicher Weise
gelten.
Die philosophische Fakultät der Universität
Wien hat einen Habilitationsantrag in dem Fachgebiet
Chemie im Jahre 1947/48 behandelt und positiv erledigt,
obwohl die Habilitationsschrift und die übrige vorgelegte
Literatur in einer Fremdsprache abgefasst waren. Der