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Pre-zedenzf all, den die rechts-und staatswissenschaftliche
Fakultät vermeiden will, existiert also in Wirklichkeit
schon. Die genannte Fakultät könnte sich nämlich nicht
darauf berufen, dass die Entscheidungen einer andern
Fakultät für sie keinen Prüaecenafall C -rstellen,
denn e. würde dadurch das Prinzip der Gleichheit der
Staatsbürger vor dem besetz vrletzt werden, und
überdies die Einheitlichkeit der Verwaltung beeinträchtigt
werden, die in den formalen Fragen der Habilitation
durch die Ha ilitationsnorm sowie durch die Einrichtung
ein und derselben Berufungsinstanz für alle Hochschulen
und Fakult ten angestrebt wird.
2. Für eine -Abweisung der ITabilitationsantrags aus
formalen Gründen ohne meritorische Behandlung wäre eine
Frist von einigen Wochen angemessen gewesen. Die
Feststellung, dass meine Habilitationsschrift in englicher
Sprache abgefasst ist, hätte ja eines zeitraubenden
Verfahrens nicht bedurft. Da nach der Habilitationsnorm
die beiden aufeinanderfolgenden Stufen des Habilitations
verfahrens, nämlich a) Prüfung der formalfen Erfordernisse
C §7 ) und b) meritorische Behandlung des Ansuchens
C § 8 ) zusammen nicht mehr als ein Jahr in Anspruch
nehmen dürfen, und da die meritorische Behandlung den
weitaus zeitraubenderen Teil des Verfahrens darstellt,
muss geschlossen werden, dass eine Abweisung nach
lediglich formaler Prüfung im Sinne des Gesetzes im
kurzen *eg erfolgt, 'eil ja sonst für die meritorische
Prüfung keine angemessene Frist zur Verfügung stehen
würde, was angesichts der Vorschrift des § 7 (2) der
Hab.norm, dass bei stattgegebener Berufung gegen eine