Full text: Habilitation - Berufung gegen Abweisungsbescheid

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Pre-zedenzf all, den die rechts-und staatswissenschaftliche 
Fakultät vermeiden will, existiert also in Wirklichkeit 
schon. Die genannte Fakultät könnte sich nämlich nicht 
darauf berufen, dass die Entscheidungen einer andern 
Fakultät für sie keinen Prüaecenafall C -rstellen, 
denn e. würde dadurch das Prinzip der Gleichheit der 
Staatsbürger vor dem besetz vrletzt werden, und 
überdies die Einheitlichkeit der Verwaltung beeinträchtigt 
werden, die in den formalen Fragen der Habilitation 
durch die Ha ilitationsnorm sowie durch die Einrichtung 
ein und derselben Berufungsinstanz für alle Hochschulen 
und Fakult ten angestrebt wird. 
2. Für eine -Abweisung der ITabilitationsantrags aus 
formalen Gründen ohne meritorische Behandlung wäre eine 
Frist von einigen Wochen angemessen gewesen. Die 
Feststellung, dass meine Habilitationsschrift in englicher 
Sprache abgefasst ist, hätte ja eines zeitraubenden 
Verfahrens nicht bedurft. Da nach der Habilitationsnorm 
die beiden aufeinanderfolgenden Stufen des Habilitations 
verfahrens, nämlich a) Prüfung der formalfen Erfordernisse 
C §7 ) und b) meritorische Behandlung des Ansuchens 
C § 8 ) zusammen nicht mehr als ein Jahr in Anspruch 
nehmen dürfen, und da die meritorische Behandlung den 
weitaus zeitraubenderen Teil des Verfahrens darstellt, 
muss geschlossen werden, dass eine Abweisung nach 
lediglich formaler Prüfung im Sinne des Gesetzes im 
kurzen *eg erfolgt, 'eil ja sonst für die meritorische 
Prüfung keine angemessene Frist zur Verfügung stehen 
würde, was angesichts der Vorschrift des § 7 (2) der 
Hab.norm, dass bei stattgegebener Berufung gegen eine
	        
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