Full text: Habilitation - Berufung gegen Abweisungsbescheid

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Abweisung aus form len Gründen das Verfahren fortzusetzen 
ist, von grosser praktischer Bedeutung sein kann. 
Cie Fakultät hat aber für ihre -Entscheidung 
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annähernd 11/2 Monate, also fast die maximale vorgeschriebene 
Frist für die formale und meritorische Behandlung 
zusammen, in Anspruch genommen. Da es die Fakultät 
verabsäumt hat, mein Ansuchen im kurzen Wege bzuweisen, 
hat sie sich allem usseren Anschein nach auf eine 
meritorische Behandlung meines Ansuchens eingelassen, 
und kann daher diese Behandlung nicht im Nachhinein 
ablehnen. 
Ich stelle daher den Antrag auf Aufhebung 
des angefochtenen Bescheide , der rechts- und staats- 
wissenschaftliehen Fakultät der Universität ^ien 
vom 4.Februar 1954- Dek.Zl. 363 aus 1954-, and beantrage 
die Fortsetzung des Habilitationsvorf• hrehs einschliesslich 
der meritorischen Behandlung und die positive 
Erledigung meines Habilitationsantrags innerhalb der 
gesetzlich vorgeschriebenen Frist. 
Wien, am 12. Februar 1954-
	        
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