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Abweisung aus form len Gründen das Verfahren fortzusetzen
ist, von grosser praktischer Bedeutung sein kann.
Cie Fakultät hat aber für ihre -Entscheidung
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annähernd 11/2 Monate, also fast die maximale vorgeschriebene
Frist für die formale und meritorische Behandlung
zusammen, in Anspruch genommen. Da es die Fakultät
verabsäumt hat, mein Ansuchen im kurzen Wege bzuweisen,
hat sie sich allem usseren Anschein nach auf eine
meritorische Behandlung meines Ansuchens eingelassen,
und kann daher diese Behandlung nicht im Nachhinein
ablehnen.
Ich stelle daher den Antrag auf Aufhebung
des angefochtenen Bescheide , der rechts- und staats-
wissenschaftliehen Fakultät der Universität ^ien
vom 4.Februar 1954- Dek.Zl. 363 aus 1954-, and beantrage
die Fortsetzung des Habilitationsvorf• hrehs einschliesslich
der meritorischen Behandlung und die positive
Erledigung meines Habilitationsantrags innerhalb der
gesetzlich vorgeschriebenen Frist.
Wien, am 12. Februar 1954-