BUNDESMINISTERI UM
FÜR UNTERRICHT
ZI.29.974/1-1/54
An Herrn
Dr.Josef S t e i n d 1 ,
Wien XIX.,
Strassergasse 36.
Bescheid :
Der Berufung des Dr.Josef Steindl in Wien XIX.,
Strassergasse 36, gegen den Bescheid des Dekanates der rechts-
und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien vom
4.2.1954, Zahl 363 aus 1953, womit sein Ansuchen vom 10.1.1953
um Erteilung der Lehrbefugnis für Volkswirtschaftslehre und Volks
wirtschaftspolitik abgewiesen wurde, wird aus den zutreffenden
Gründen des angefochtenen Bescheides keine Folge gegeben.
Gemäss Artikel 8 des Bundesverfassungsgesetzes 1920
in der Fassung von 1929, BGBl.Nr.1/1930, ist die deutsche Sprache
Staatssprache der Republik. Im § 1 des Gesetzes über die Organi
sation der akademischen Behörden vom 27.4.1873 in der Fassung des
Bundesgesetzes vom 20.7.1922, BGBl.Nr.546/1922, ist festgehalten,
dass die Universitäten deutsche Forschungs- und Lehranstalten
sind. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass Vorlesungen,
Prüfungen und Habilitationsakte in deutscher Sprache abzuhalten
sind.
Die Behauptung des Berufungswerbers, er hätte alle
gesetzlichen Erfordernisse erfüllt und somit einen Anspruch
auf die meritorische Behandlung seines Habilitationsgesuches,
ist sohin irrig. Auch aus den Bestimmungen der Habilitations
norm vom 9.7.1945, StGBl.Nr.76/l945, kann keineswegs abge
leitet werden, dass das Professorenkollegium verpflichtet ist,
bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen trotz Vorliegens
einer Habilitationsschrift in nicht deutscher Sprache ,in die
meritorische Behandlung einzugehen.
Das Verlangen eines Professorenkollegiums einer
österreichischen Universität auf Vorlage einer in deutscher
Sprache veröffentlichten Habilitationsschrift kann keineswegs