Full text: Habilitation - Ablehnung der Berufung

BUNDESMINISTERI UM 
FÜR UNTERRICHT 
ZI.29.974/1-1/54 
An Herrn 
Dr.Josef S t e i n d 1 , 
Wien XIX., 
Strassergasse 36. 
Bescheid : 
Der Berufung des Dr.Josef Steindl in Wien XIX., 
Strassergasse 36, gegen den Bescheid des Dekanates der rechts- 
und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien vom 
4.2.1954, Zahl 363 aus 1953, womit sein Ansuchen vom 10.1.1953 
um Erteilung der Lehrbefugnis für Volkswirtschaftslehre und Volks 
wirtschaftspolitik abgewiesen wurde, wird aus den zutreffenden 
Gründen des angefochtenen Bescheides keine Folge gegeben. 
Gemäss Artikel 8 des Bundesverfassungsgesetzes 1920 
in der Fassung von 1929, BGBl.Nr.1/1930, ist die deutsche Sprache 
Staatssprache der Republik. Im § 1 des Gesetzes über die Organi 
sation der akademischen Behörden vom 27.4.1873 in der Fassung des 
Bundesgesetzes vom 20.7.1922, BGBl.Nr.546/1922, ist festgehalten, 
dass die Universitäten deutsche Forschungs- und Lehranstalten 
sind. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass Vorlesungen, 
Prüfungen und Habilitationsakte in deutscher Sprache abzuhalten 
sind. 
Die Behauptung des Berufungswerbers, er hätte alle 
gesetzlichen Erfordernisse erfüllt und somit einen Anspruch 
auf die meritorische Behandlung seines Habilitationsgesuches, 
ist sohin irrig. Auch aus den Bestimmungen der Habilitations 
norm vom 9.7.1945, StGBl.Nr.76/l945, kann keineswegs abge 
leitet werden, dass das Professorenkollegium verpflichtet ist, 
bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen trotz Vorliegens 
einer Habilitationsschrift in nicht deutscher Sprache ,in die 
meritorische Behandlung einzugehen. 
Das Verlangen eines Professorenkollegiums einer 
österreichischen Universität auf Vorlage einer in deutscher 
Sprache veröffentlichten Habilitationsschrift kann keineswegs
	        
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