als Erweiterung und Ergänzung der formalen Voraussetzungen
der Haiilitationsnorm angesehen werden, sondern findet
ebenfalls sowohl im Artikel 8 des Bundesverfassungsgesetzes
als auch im § 1 des obzitierten Gesetzes über die Organisation
der akademischen Behörden seine rechtliche Stütze.
Wien, a.m 4.Mai 1954
Für den Bundesminister :
I.V.Meznik
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
iJ&iC