Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K.K. Österreichischen Handels-Museums (1)

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führers herabgesetzt. Man kann wohl auch dagegen ein 
wenden : Konnte der römische Schiffer für Zufall haften, so 
wird wohl noch eine moderne deutsche Binnenschiffahrts 
einrichtung ohne Einbuße für Zufall aufkommen können? 
Allein diesem Gesetze haftet ein gewisser mercantilistischer 
Zug an, welcher die Installirung solcher Binnenschiffahrts 
unternehmungen erleichtern und befördern will. Eine solche 
Ausnahme darf man dann aber nicht zum Anlass nehmen, 
um die Haftung der übrigen Frachtführer herabzusetzen. 
Der Motivenbericht erklärt: Die Abschwächung der Haftpflicht 
erscheint aus dem Grunde nothwendig, weil Fuhrleute, Pack 
träger und dergleichen Gewerbetreibende jedenfalls nicht 
ungünstiger gestellt werden können als die Binnenschiffer. 
Handelt es sich in Wirklichkeit bloß um diese Kleinunter 
nehmer, fallen die Omnibus- und Tramwaygesellschaften, die 
großen Fuhrwerksunternehmer nicht auch unter das Gesetz? 
Findet man die Haftung für Kleinunternehmer zu strenge, 
obwohl die Anwendung der strengeren Haftpflicht durch 
Jahrhunderte, ja Jahrtausende bei den verschiedenartigsten 
Völkern eine Härte nicht bedeutete, so beseitige man diese 
Plaftung für Kleinunternehmer. Statt dessen werden die Groß- 
unternehmerprivilegirt. Mit einem Federstriche wäre es möglich 
gewesen, für kleine Fuhrleute und kleine Frachtführer eine 
Ausnahme festzustellen nach dem bewährten Recepte 
desselben Handelsgesetzbuches, welches für Handwerker 
und Kleingewerbetreibende in Berücksichtigung ihrer socialen 
Bedürfnisse Ausnahmen in der anerkennenswerthesten Weise 
geschaffen hat. Die Regelung der Verhältnisse zwischen 
Großunternehmer und Publicum ist dem neuen Handelsrechte 
nicht gelungen. In dieser Beziehung steht es nicht auf der 
Höhe. Der socialreformatorische Zug- der Reform versagt hier. 
Dieselbe schlägt in eine mechanische Manier um, welche 
nur auf eine Vervollkommnung der redactionellen Technik 
hinzielt. Die Haftpflicht des Frachtführers wurde auch noch 
in anderer Art reducirt. Der Frachtführer haftet für seine 
Leute. Bisher war diese Haftung unbeschränkt. Dem neuen 
Rechte war es Vorbehalten, zu bestimmen, dass der Frachtführer 
nur ein Verschulden seiner Leute und ein Verschulden 
anderer Personen, deren er sich bei der Ausübung der
	        
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