Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K.K. Österreichischen Handels-Museums (1)

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zweckentsprechender gewesen, die Grundsätze des Berner 
Frachtrechtes über die Schadensberechnung auch für den 
internen Frachtverkehr, soweit er nicht Eisenbahnverkehr ist, 
aufzunehmen. Der Motivenberieht glaubt die Reduction der 
Haftpflicht mit der Behauptung paralysiren zu können, dass 
die Ersatzpflicht des Frachtführers für das Publicum eine 
g'ünstigere ist; allein diese Behauptung ist unrichtig. Wenn 
auch nach deutschem Rechte der Werth am Orte der Ab 
lieferung entscheidet, so ist doch keineswegs ausg-emacht, 
dass der Werth an diesem Orte größer sein muss wie am 
Orte und zur Zeit der Absendung. 
Die Verpflichtung mehrerer am Transporte betheiligten 
Frachtführer ist im neuen Rechte ebenso wie im alten ge 
regelt. Der Regress der Frachtführer untereinander richtet 
sich in Uebereinstimmung mit den Normen des Berner Fracht 
rechtes nach dem Verhältnisse der Antheile der Fracht 
führer an der Fracht, wenn nicht festgestellt wird, auf welcher 
Beförderungsstrecke der Schaden entstanden ist. Die Dis 
positionsbefugnis des Absenders ist aufrecht erhalten. 
Die Rechtsstellung des Empfängers wird nach neuem Rechte 
sowie nach altem geregelt. Die Ankunft des Gutes am Be 
stimmungsorte und nicht die Ankunft des Frachtführers am 
Orte der Ablieferung- ist für den Beginn der selbständigen 
Rechtsstellung des Empfängers maßgebend. Das Verfahren 
bei Ablieferungshindernissen ist anders geregelt. Zunächst 
sind Dispositionen des Absenders einzuholen. Erfolgen solche 
nicht, oder ist dies nicht möglich, dann hat der Transporteur 
die Befugnis, die Ware zu deponiren oder eventuell, wenn 
sie verderblich ist und Gefahr im Verzüge vorliegt, zu ver 
kaufen. Die Untersuchung des Zustandes des Gutes durch 
Sachverständige, wie sie im bisherigen Handelsrechte vor 
hergesehen war, wurde gestrichen. Die Bestimmungen der 
Civilprocessordnung bieten hiefür Ersatz. Der letzte Fracht 
führer hat die Rechte seiner Vormänner wahrzunehmen, ins 
besondere das Pfandrecht, welches noch durch drei Tage 
nach der Ablieferung — im Gegensätze zu den Bestimmungen 
des Berner Uebereinkommens — bestehen bleibt, geltend zu 
machen: Verletzt er diese Verpflichtungen, so wird er nicht 
nur seines Regresses verlustig, er wird sogar den Vor- 
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