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zweckentsprechender gewesen, die Grundsätze des Berner
Frachtrechtes über die Schadensberechnung auch für den
internen Frachtverkehr, soweit er nicht Eisenbahnverkehr ist,
aufzunehmen. Der Motivenberieht glaubt die Reduction der
Haftpflicht mit der Behauptung paralysiren zu können, dass
die Ersatzpflicht des Frachtführers für das Publicum eine
g'ünstigere ist; allein diese Behauptung ist unrichtig. Wenn
auch nach deutschem Rechte der Werth am Orte der Ab
lieferung entscheidet, so ist doch keineswegs ausg-emacht,
dass der Werth an diesem Orte größer sein muss wie am
Orte und zur Zeit der Absendung.
Die Verpflichtung mehrerer am Transporte betheiligten
Frachtführer ist im neuen Rechte ebenso wie im alten ge
regelt. Der Regress der Frachtführer untereinander richtet
sich in Uebereinstimmung mit den Normen des Berner Fracht
rechtes nach dem Verhältnisse der Antheile der Fracht
führer an der Fracht, wenn nicht festgestellt wird, auf welcher
Beförderungsstrecke der Schaden entstanden ist. Die Dis
positionsbefugnis des Absenders ist aufrecht erhalten.
Die Rechtsstellung des Empfängers wird nach neuem Rechte
sowie nach altem geregelt. Die Ankunft des Gutes am Be
stimmungsorte und nicht die Ankunft des Frachtführers am
Orte der Ablieferung- ist für den Beginn der selbständigen
Rechtsstellung des Empfängers maßgebend. Das Verfahren
bei Ablieferungshindernissen ist anders geregelt. Zunächst
sind Dispositionen des Absenders einzuholen. Erfolgen solche
nicht, oder ist dies nicht möglich, dann hat der Transporteur
die Befugnis, die Ware zu deponiren oder eventuell, wenn
sie verderblich ist und Gefahr im Verzüge vorliegt, zu ver
kaufen. Die Untersuchung des Zustandes des Gutes durch
Sachverständige, wie sie im bisherigen Handelsrechte vor
hergesehen war, wurde gestrichen. Die Bestimmungen der
Civilprocessordnung bieten hiefür Ersatz. Der letzte Fracht
führer hat die Rechte seiner Vormänner wahrzunehmen, ins
besondere das Pfandrecht, welches noch durch drei Tage
nach der Ablieferung — im Gegensätze zu den Bestimmungen
des Berner Uebereinkommens — bestehen bleibt, geltend zu
machen: Verletzt er diese Verpflichtungen, so wird er nicht
nur seines Regresses verlustig, er wird sogar den Vor-
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