Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K.K. Österreichischen Handels-Museums (1)

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männern verantwortlich. Die Bezahlung der F rächt und die 
Annahme des Gutes machen alle Ansprüche gegen den Fracht 
führer aus dem Frachtverträge erlöschen. Diese Vorschriften 
erleiden eine Ausnahme, soweit vor der Annahme des Gutes 
die Schädigung des Gutes durch amtlich bestellte Sachver 
ständige constatirt ist. 
Wegen Beschädigungen, welche erst später wahr 
genommen werden können, ist der Frachtführer nur haftbar, 
wenn der Mangel in der Zeit zwischen der Uebernahme des 
Gutes und der Ablieferung entstanden ist und die Fest 
stellung des Mangels durch amtlich bestellte Sachverständige 
unverzüglich nach der Entdeckung und spätestens binnen 
einer Woche beantragt wird. Auf diese Vorschriften kann 
sich der Frachtführer nicht berufen, wenn er den Schaden 
durch Vorsätzlichkeit oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt 
hat. Die Verjährung der Ansprüche gegen den Frachtführer 
unterliegt denselben Normen, welche für die Verjährung von 
Ansprüchen gegen den Spediteur maßgebend sind. 
Die Bestimmungen über das Pfandrecht des Fracht 
führers sowie über die Rangordnung im Falle einer Mehr 
heit von Pfandrechten sind dieselben geblieben. 
Das neue Recht trifft auch Bestimmungen über den 
Ladeschein, welche den Inhalt des früheren Handelsrechtes 
wiedergeben. Der Inhalt des Ladescheines muss mehrere 
neue Angaben enthalten, so über die Vorausbezahlung der 
Fracht und über die Nachnahme. Die Rechtsstellung der 
Betheiligten im Falle der Ausstellung eines Ladescheines ist 
dieselbe des alten Rechtes. Der Ladeschein entscheidet für 
das Verhältnis des Transporteurs und des Empfängers, der 
Frachtvertrag' für das Verhältnis des Transporteurs und des 
Absenders. Bestimmungen, welche nicht im Ladescheine ent 
halten sind, gelten für den Empfänger nur dann, wenn auf sie 
im Ladescheine Bezug genommen wird. Der legitimirte Be 
sitzer des Ladescheines hat schon vor der Ankunft des 
Gutes am Ablieferungsorte jene Rechte, welche ohne Lade 
schein dem Absender zustehen. Im Falle des 1 ransportes 
durch mehrere Frachtführer wird der nachfolgende Fracht 
führer, der das Gut auf Grund des Ladescheines übernimmt, 
nach Maßgabe des Ladescheines verpflichtet.
	        
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