Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K.K. Österreichischen Handels-Museums (1)

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sind die Fr acht Verhältnisse der Binnenschiffahrt durch ein 
besonderes Gesetz geregelt. Trotz dieser Specialnormen 
für das Frachtgeschäft der wichtigsten Transportunter 
nehmungen besteht das Bedürfnis nach einer einheitlichen 
centralen Regelung des Frachtvertrages für alle Unternehmer, 
welche Frachtgeschäfte betreiben, welche nicht unter eines 
dieser Specialgesetze fallen. Man erreicht damit auch den 
Zweck, dass in jedem Frachtrechte nicht alle grundlegenden 
Normen wiederholt werden müssen. Die Aufnahme der Grund- 
principien in das Handelsrecht ist vom gesetzestechnischen 
Standpunkte aus wünschenswerth. Die Neuregelung der 
frachtrechtlichen Bestimmungen verfolgte überdies den Zweck, 
den Normen des Berner Uebereinkommens, wenn auch nicht 
ausnahmslos, für den inländischen Frachtverkehr, mag er 
mittels Eisenbahnen oder anderer Transportmittel vor sich 
gehen, Geltung- zu verschaffen. 
An entscheidender Stelle ist aber in diesem Hauptstücke 
ein Missgriff geschehen, welchen man heute nicht für möglich 
halten sollte. Die Haftpflicht des Frachtführers wurde herab 
gesetzt; er soll in Hinkunft für Zufall nicht mehr einstehen 
müssen. Beweist er, dass das schädigende Ereignis in einem 
Umstande seinen Grund hat, welchen er trotz der Aufwendung 
der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht hat ab 
wenden können, so ist er von der Haftpflicht befreit. Nach 
dem früheren Rechte, welches seine Wurzel im römischen 
Rechte hat, haftet der Frachtführer auch für Zufall bis 
auf vis major. Deshalb hatte er für den Betriebsunfall 
einzustehen. Es wirft sich unwillkürlich die Frage auf, 
welches ist denn der Grund, dass der Gesetzgeber die 
strengere Flaftung, welche schon das römische Receptum den 
Fuhrleuten auferlegte, für die Frachtunternehmungen des 
modernen Verkehres beseitigte? Das Eisenbahnfrachtrecht, 
das nationale und internationale wurde zwar von dieser 
Reform verschont, allein alle übrigen Frachtunternehmer 
— und es gibt deren sehr große — erfreuen sich zum Nach 
theile des Publicums dieser roformatorischen Begünstigung. 
Die Ursache ist historisch zu erklären. In dem Gesetze, 
betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnen 
schiffahrt, wurde zum erstenmale die Haftung des Fracht-
	        
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