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sind die Fr acht Verhältnisse der Binnenschiffahrt durch ein
besonderes Gesetz geregelt. Trotz dieser Specialnormen
für das Frachtgeschäft der wichtigsten Transportunter
nehmungen besteht das Bedürfnis nach einer einheitlichen
centralen Regelung des Frachtvertrages für alle Unternehmer,
welche Frachtgeschäfte betreiben, welche nicht unter eines
dieser Specialgesetze fallen. Man erreicht damit auch den
Zweck, dass in jedem Frachtrechte nicht alle grundlegenden
Normen wiederholt werden müssen. Die Aufnahme der Grund-
principien in das Handelsrecht ist vom gesetzestechnischen
Standpunkte aus wünschenswerth. Die Neuregelung der
frachtrechtlichen Bestimmungen verfolgte überdies den Zweck,
den Normen des Berner Uebereinkommens, wenn auch nicht
ausnahmslos, für den inländischen Frachtverkehr, mag er
mittels Eisenbahnen oder anderer Transportmittel vor sich
gehen, Geltung- zu verschaffen.
An entscheidender Stelle ist aber in diesem Hauptstücke
ein Missgriff geschehen, welchen man heute nicht für möglich
halten sollte. Die Haftpflicht des Frachtführers wurde herab
gesetzt; er soll in Hinkunft für Zufall nicht mehr einstehen
müssen. Beweist er, dass das schädigende Ereignis in einem
Umstande seinen Grund hat, welchen er trotz der Aufwendung
der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht hat ab
wenden können, so ist er von der Haftpflicht befreit. Nach
dem früheren Rechte, welches seine Wurzel im römischen
Rechte hat, haftet der Frachtführer auch für Zufall bis
auf vis major. Deshalb hatte er für den Betriebsunfall
einzustehen. Es wirft sich unwillkürlich die Frage auf,
welches ist denn der Grund, dass der Gesetzgeber die
strengere Flaftung, welche schon das römische Receptum den
Fuhrleuten auferlegte, für die Frachtunternehmungen des
modernen Verkehres beseitigte? Das Eisenbahnfrachtrecht,
das nationale und internationale wurde zwar von dieser
Reform verschont, allein alle übrigen Frachtunternehmer
— und es gibt deren sehr große — erfreuen sich zum Nach
theile des Publicums dieser roformatorischen Begünstigung.
Die Ursache ist historisch zu erklären. In dem Gesetze,
betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnen
schiffahrt, wurde zum erstenmale die Haftung des Fracht-