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dem Berner Uebereinkommen die Nichtunterwerfung des
Absenders unter die verbindlichen Anordnungen der Bahn,
ein gesetzliches oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung
bestehendes Verbot des Transportes, die Nichteig-nung
zum Transporte für diese Bahn, die Unmöglichkeit der
Beförderung mit den gewöhnlichen Beförderungsmitteln und
höhere Gewalt. Begünstigung des Einzelnen ist verboten.
Nur zwingende Gründe des Eisenbahnbetriebes oder des
öffentlichen Interesses können eine Ausnahme bewirken..
Contravention gegen diese Bestimmungen führt privatrecht
liche Schadenersatzpflicht herbei. Für Kleinbahnen besteht
die Transportpflicht nur in Rücksicht auf ihre Bahn
strecke.
Das Frachtbrief duplicat des Berner Ueberein-
kommens wurde auch für den inländischen Frachtverkehr
gesetzlich übernommen. Das Duplicat ist nicht obligatorisch.
Auf Verlangen des Absenders wird der Empfang des Gutes
von der Bahn auf dem Frachtbriefdupücate bescheinigt. Das
Dispositionsrecht des Absenders ist beschränkt durch die
Pflicht zur Vorlegung des Duplicates. Für Verlust und Be
schädigung haftet die Bahn, es sei denn, dass der Schaden
durch Verschulden oder durch eine nicht von der Eisenbahn
verschuldete Anweisung des Verfügungsberechtigten, durch
höhere Gewalt, durch äußerlich nicht erkennbare Mängel der
Verpackung verursacht ist. Kostbarkeiten und Kunstgegen
stände müssen bei der Uebergabe zur Beförderung als solche
declarirt worden sein, sonst haftet die Bahn nicht. Für ver
spätete Lieferungen haftet die Bahn, .es sei denn, dass die
Verspätung von einem Ereignisse herrührt, welches sie weder
herbeigeführt hat, noch abzuwenden vermochte. Die Schadens
berechnung für Verlust oder Beschädigung des Gutes richtet
sich nach dem Handelswerthe des Gutes zur Zeit und
am Orte der Absendung. Was vom Versender an Zöllen
und Kosten sowie an Fracht bezahlt wurde, wird hinzuge
rechnet. Im Falle der Declaration des Interesses an der Lieferung
kann die declarirte Summe verlangt werden. Im Falle doloser
oder auf grobem Verschulden beruhender Schadenzufügung
kann stets Ersatz des vollen Schadens berechnet werden.
Bei verspäteter Ablieferung wird die Fracht ersetzt. Bei