Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K.K. Österreichischen Handels-Museums (1)

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dem Berner Uebereinkommen die Nichtunterwerfung des 
Absenders unter die verbindlichen Anordnungen der Bahn, 
ein gesetzliches oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung 
bestehendes Verbot des Transportes, die Nichteig-nung 
zum Transporte für diese Bahn, die Unmöglichkeit der 
Beförderung mit den gewöhnlichen Beförderungsmitteln und 
höhere Gewalt. Begünstigung des Einzelnen ist verboten. 
Nur zwingende Gründe des Eisenbahnbetriebes oder des 
öffentlichen Interesses können eine Ausnahme bewirken.. 
Contravention gegen diese Bestimmungen führt privatrecht 
liche Schadenersatzpflicht herbei. Für Kleinbahnen besteht 
die Transportpflicht nur in Rücksicht auf ihre Bahn 
strecke. 
Das Frachtbrief duplicat des Berner Ueberein- 
kommens wurde auch für den inländischen Frachtverkehr 
gesetzlich übernommen. Das Duplicat ist nicht obligatorisch. 
Auf Verlangen des Absenders wird der Empfang des Gutes 
von der Bahn auf dem Frachtbriefdupücate bescheinigt. Das 
Dispositionsrecht des Absenders ist beschränkt durch die 
Pflicht zur Vorlegung des Duplicates. Für Verlust und Be 
schädigung haftet die Bahn, es sei denn, dass der Schaden 
durch Verschulden oder durch eine nicht von der Eisenbahn 
verschuldete Anweisung des Verfügungsberechtigten, durch 
höhere Gewalt, durch äußerlich nicht erkennbare Mängel der 
Verpackung verursacht ist. Kostbarkeiten und Kunstgegen 
stände müssen bei der Uebergabe zur Beförderung als solche 
declarirt worden sein, sonst haftet die Bahn nicht. Für ver 
spätete Lieferungen haftet die Bahn, .es sei denn, dass die 
Verspätung von einem Ereignisse herrührt, welches sie weder 
herbeigeführt hat, noch abzuwenden vermochte. Die Schadens 
berechnung für Verlust oder Beschädigung des Gutes richtet 
sich nach dem Handelswerthe des Gutes zur Zeit und 
am Orte der Absendung. Was vom Versender an Zöllen 
und Kosten sowie an Fracht bezahlt wurde, wird hinzuge 
rechnet. Im Falle der Declaration des Interesses an der Lieferung 
kann die declarirte Summe verlangt werden. Im Falle doloser 
oder auf grobem Verschulden beruhender Schadenzufügung 
kann stets Ersatz des vollen Schadens berechnet werden. 
Bei verspäteter Ablieferung wird die Fracht ersetzt. Bei
	        
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