Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K.K. Österreichischen Handels-Museums (1)

declarirtem Interesse an der Lieferung ist die Declaration 
maßgebend. Auch tritt volle Schadenersatzpflicht bei vorsätz 
licher oder auf grobem Verschulden beruhender Schädi 
gung ein. Die Eisenbahn haftet für ihre Leute und für die 
Personen, derer sie sich bei der Ausführung des Transportes 
bedient. 
Dem Berner Uebereinkommen ist eine Bestimmung 
entnommen, derzufolge bei Ausnahmstarifen, welche eine 
Preisermäßigung für ganze Beförderung gegenüber der 
gewöhnlichen Fracht für Eisenbahnen enthalten, der Eisenbahn 
gestattet sein muss, einen im Falle des Verlustes und der 
Beschädigung zu erstattenden Höchstbetrag zu fixiren. 
Die Beschränkung der Ersatzpflicht auf diesen Höchst 
betrag kann jedoch dann nicht geltend gemacht werden, 
wenn der Schaden vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässig 
keit entstanden ist. Auch für Kostbarkeiten, Kunstgegen 
stände, Geld und Werthpapiere soll der Maximalbetrag der 
Entschädigung durch die Verkehrsordnung beschränkt werden 
können. 
Das frühere Handelsrecht hat die Ausnahme festgesetzt, 
unter welcher es der Eisenbahn gestattet ist, ihre Haftpflicht 
bei Vorhandensein gewisser Umstände auszuschließen. Hieher 
gehört der Transport in unbedecktem Wagen, der Iransport 
unverpackter oder mangelhaft verpackter Gegenstände, 
ferner der Transport von Gütern, deren Auf- oder Abladen 
vom Absender oder Empfänger besorgt wurde, oder welche 
wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit einer besonderen 
Gefahr ausgesetzt sind, der Transport lebender Thiere und. 
begleiteter Güter. Bei allen diesen Transporten ist ein ge 
wisses Gefahrmoment vorhanden, welches ganz außerhalb 
des Bereiches der Bahn gelegen ist. Die Bahn konnte nun 
bedingen; dass sie nicht hafte, wenn ein Schaden durch das 
Gefahrmoment am Transporte herbeigeführt wird. Es sollte 
überdies bis zum Beweise des Gegenstandes angenommen 
werden, dass der eingetretene Schaden aus diesem 
Gefahrmomente entsprungen sei. Nur bei Verschulden der 
Bahn oder ihrer Leute sollte die vereinbarte Befreiung nicht 
gelten. Von dieser Licenz haben naturgemäß alle Eisenbahnen 
Gebrauch gemacht. Das Gesetz hat nun, anknüpfend an den
	        
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