declarirtem Interesse an der Lieferung ist die Declaration
maßgebend. Auch tritt volle Schadenersatzpflicht bei vorsätz
licher oder auf grobem Verschulden beruhender Schädi
gung ein. Die Eisenbahn haftet für ihre Leute und für die
Personen, derer sie sich bei der Ausführung des Transportes
bedient.
Dem Berner Uebereinkommen ist eine Bestimmung
entnommen, derzufolge bei Ausnahmstarifen, welche eine
Preisermäßigung für ganze Beförderung gegenüber der
gewöhnlichen Fracht für Eisenbahnen enthalten, der Eisenbahn
gestattet sein muss, einen im Falle des Verlustes und der
Beschädigung zu erstattenden Höchstbetrag zu fixiren.
Die Beschränkung der Ersatzpflicht auf diesen Höchst
betrag kann jedoch dann nicht geltend gemacht werden,
wenn der Schaden vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässig
keit entstanden ist. Auch für Kostbarkeiten, Kunstgegen
stände, Geld und Werthpapiere soll der Maximalbetrag der
Entschädigung durch die Verkehrsordnung beschränkt werden
können.
Das frühere Handelsrecht hat die Ausnahme festgesetzt,
unter welcher es der Eisenbahn gestattet ist, ihre Haftpflicht
bei Vorhandensein gewisser Umstände auszuschließen. Hieher
gehört der Transport in unbedecktem Wagen, der Iransport
unverpackter oder mangelhaft verpackter Gegenstände,
ferner der Transport von Gütern, deren Auf- oder Abladen
vom Absender oder Empfänger besorgt wurde, oder welche
wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit einer besonderen
Gefahr ausgesetzt sind, der Transport lebender Thiere und.
begleiteter Güter. Bei allen diesen Transporten ist ein ge
wisses Gefahrmoment vorhanden, welches ganz außerhalb
des Bereiches der Bahn gelegen ist. Die Bahn konnte nun
bedingen; dass sie nicht hafte, wenn ein Schaden durch das
Gefahrmoment am Transporte herbeigeführt wird. Es sollte
überdies bis zum Beweise des Gegenstandes angenommen
werden, dass der eingetretene Schaden aus diesem
Gefahrmomente entsprungen sei. Nur bei Verschulden der
Bahn oder ihrer Leute sollte die vereinbarte Befreiung nicht
gelten. Von dieser Licenz haben naturgemäß alle Eisenbahnen
Gebrauch gemacht. Das Gesetz hat nun, anknüpfend an den