Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K.K. Österreichischen Handels-Museums (1)

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factischen Usus und in Uebereinstimmung mit den Vorschriften 
des Berner Vertrages, in allen diesen Fällen die Haftpflicht 
der Bahn gesetzlich so geregelt, wie sie durch Ausübung 
der früheren gesetzlichen Licenz geregelt werden konnte. 
Der factische Rechtszustznd ist also der gleiche geblieben, 
er beruht aber nicht mehr auf dem Frachtverträge, sondern 
auf dem Gesetze. Für Gewichtsverluste bei Gütern, welche 
am Transporte wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit an 
Gewicht verlieren, haftet die Eisenbahn nicht; für dieselben 
ist ein Normalsatz im Reglement fixirt. Dieser Normalsatz 
wird im Falle des Transportes mehrerer Güter für jedes Stück 
separat berechnet. Bei gänzlichem Verluste des Gutes findet kein 
Abzug des Normalsatzes statt. Auch tritt die Beschränkung 
der Haftpflicht nicht ein, soweit der Verlust evident auf 
andere Umstände zurückzuführen ist. 
Eine Declaration des Interesses an der Lieferung findet 
im Falle der Ausnahmstarife oder des Transportes von Kost 
barkeiten, Kunstgegenständen, Geld und Werthpapieren nicht 
statt. Nachträglich festzustellende Mängel des Transportgutes 
können nur binnen einer Woche nach der Annahme geltend 
gemacht werden. Die Geltendmachung kann nur erfolgen 
durch Antrag auf gerichtliche Besichtigung des Gutes durch 
Sachverständige oder durch schriftlichen Antrag bei der Bahn 
auf Untersuchung des Transportgutes. Ist der Schaden durch 
grobes Verschulden oder vorsätzlich herbeigeführt, so kann 
sich die Bahn auf diese Bestimmungen nicht berufen. Gepäck, 
welches zur Beförderung aufgegeben wurde, muss binnen 
acht Tagen nach Ankunft des Zuges auf der Bestimmungs 
station reclamirt werden. Beschränkungen def Höhe der 
Schadenersatzpflicht durch die Eisenbahnverkehrsordnung im 
Falle des Verlustes oder der Beschädigung von Reisegepäck 
sind möglich, soferne der Schaden nicht auf Dolus .oder auf 
grobes Verschulden zurückzuführen ist. Für Reisegepäck, 
welches nicht aufgegeben wurde, haftet die Bahn nur, wenn 
ihr ein Verschulden zur Last fällt. Für verspätete Ablieferung 
des Reisegepäckes kann ein Höchstbetrag, welcher geringer 
als die ganze Fracht sein kann, als Maximalentschädigungs 
betrag festgesetzt werden. Die Haftpflicht der Eisenbahn ist 
ausgeschlossen, wenn vom Transporte ausgeschlossene oder
	        
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