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leute und die Kaufleute nach Laune als »Kann«-Kaufleute,
eine lapidare, aber nicht richtige Bezeichnung. Die neuen
Kauf leute sind, wie oben gezeigt wurde, Muss-Kauf leute,
denn sie sind registrirungspflichtig, und die sogenannten
Kann-Kauf leute verdienen mit viel mehr Recht die Bezeich
nung Soll-Kaufleute.
Auch das neue deutsche Handelsrecht hält an der Unter
scheidung zwischen Voll- und Kleinkaufleuten fest. Die
Grenze zwischen beiden bildet, wie bei uns, der Steuersatz,
welcher normalerweise nach dem Geschäftsumfange bemessen
wird. Nur für die Vollkaufleute gelten die Vorschriften über
die Firmen, die Handelsbücher und die Procura. Der Paralle
lismus mit dem österreichischen Rechte erleidet jedoch durch
die Sonderstellung der Handwerker nach deutschem Rechte
eine wesentliche Einbuße. Handwerker sollen künftig
hin in Deutschland niemals Vollkaufleute werden.
Handwerker sind in Oesterreich wie in Deutschland Kauf
leute, wenn sie Handelsgeschäfte gewerbsmäßig betreiben.
Der Gegenstand ihres Unternehmens verleiht ihnen die Kauf
mannsqualität. Zahlen sie von ihrem Unternehmen die höhere
Steuer, so sind sie bei uns Vollkaufleute, nach deutschem
Rechte werden sie es nicht; für sie sollen die Vorschriften
über Firmen, Handelsbücher und die Procura nicht gelten.
Eine Bestimmung, welche der wirtschaftlichen und intel-
lectuellen Inferiorität dieser Unternehmer Rechnung trägt und
einen Rechtszustand unmöglich macht, in welchem die Praxis
die Härten des Gesetzes dadurch zu beseitigen sucht, dass
sie viele handwerksmäßige Unternehmer gegen das Gesetz
als Nichtkaufleute ansieht.
Dagegen erscheint im neuen deutschen Rechte jene
Ausnahmsbestimmung beseitigt, welche den Weiterveräuße-
rungen der Handwerker die Qualität eines Handelsgeschäftes
nimmt. Es bleibt bei der Regel, wenn auch die Handwerker
keine Vollkaufleute werden können, ihre Weiterveräuße
rungen sind, als Hilfsgeschäfte ihres kaufmännischen Unter
nehmens, Flandelsgeschäfte. Die Streichung der Ausnahme
ist für die Handwerker-Kaufleute von großem Vortheile.
Sie können Zinsen ohne Mahnung beanspruchen, auch
ihnen gegenüber gilt die Pflicht zur Dispositionsstellung.