Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K.K. Österreichischen Handels-Museums (1)

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leute und die Kaufleute nach Laune als »Kann«-Kaufleute, 
eine lapidare, aber nicht richtige Bezeichnung. Die neuen 
Kauf leute sind, wie oben gezeigt wurde, Muss-Kauf leute, 
denn sie sind registrirungspflichtig, und die sogenannten 
Kann-Kauf leute verdienen mit viel mehr Recht die Bezeich 
nung Soll-Kaufleute. 
Auch das neue deutsche Handelsrecht hält an der Unter 
scheidung zwischen Voll- und Kleinkaufleuten fest. Die 
Grenze zwischen beiden bildet, wie bei uns, der Steuersatz, 
welcher normalerweise nach dem Geschäftsumfange bemessen 
wird. Nur für die Vollkaufleute gelten die Vorschriften über 
die Firmen, die Handelsbücher und die Procura. Der Paralle 
lismus mit dem österreichischen Rechte erleidet jedoch durch 
die Sonderstellung der Handwerker nach deutschem Rechte 
eine wesentliche Einbuße. Handwerker sollen künftig 
hin in Deutschland niemals Vollkaufleute werden. 
Handwerker sind in Oesterreich wie in Deutschland Kauf 
leute, wenn sie Handelsgeschäfte gewerbsmäßig betreiben. 
Der Gegenstand ihres Unternehmens verleiht ihnen die Kauf 
mannsqualität. Zahlen sie von ihrem Unternehmen die höhere 
Steuer, so sind sie bei uns Vollkaufleute, nach deutschem 
Rechte werden sie es nicht; für sie sollen die Vorschriften 
über Firmen, Handelsbücher und die Procura nicht gelten. 
Eine Bestimmung, welche der wirtschaftlichen und intel- 
lectuellen Inferiorität dieser Unternehmer Rechnung trägt und 
einen Rechtszustand unmöglich macht, in welchem die Praxis 
die Härten des Gesetzes dadurch zu beseitigen sucht, dass 
sie viele handwerksmäßige Unternehmer gegen das Gesetz 
als Nichtkaufleute ansieht. 
Dagegen erscheint im neuen deutschen Rechte jene 
Ausnahmsbestimmung beseitigt, welche den Weiterveräuße- 
rungen der Handwerker die Qualität eines Handelsgeschäftes 
nimmt. Es bleibt bei der Regel, wenn auch die Handwerker 
keine Vollkaufleute werden können, ihre Weiterveräuße 
rungen sind, als Hilfsgeschäfte ihres kaufmännischen Unter 
nehmens, Flandelsgeschäfte. Die Streichung der Ausnahme 
ist für die Handwerker-Kaufleute von großem Vortheile. 
Sie können Zinsen ohne Mahnung beanspruchen, auch 
ihnen gegenüber gilt die Pflicht zur Dispositionsstellung.
	        
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