Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K.K. Österreichischen Handels-Museums (1)

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Großkaufmann gegenüber den Committenten erscheinen lassen, 
deren Interesse er zu dienen hat. Hierin liegt wieder eine 
Begünstigung des deutschen Verkäufers. Jeder Committent, 
ohne Rücksicht darauf, ob die Commission für ihn ein 
Handelsgeschäft ist oder nicht, hat das Recht, von dem 
Commissionär die Einhaltung jener strengeren Pflichten zu 
verlangen, welche das Handelsrecht dem Commissionär auf 
erlegt. Der Schutz des deutschen Handelsrechtes kommt 
jedem Verkäufer zugute. Die Interessen des Verkaufs- 
committenten werden nach deutschem Rechte auch in 
einer anderen Richtung besser geschützt wie nach öster 
reichischem. Während das letztere dem Committenten das 
Zu rück weisungsrechtabspricht.wennder Commission är 
u nt er. dem Limit verkauft hat, und ihm nur das Recht 
auf die Differenz bis zum Limit zuerkennt, und selbst 
dieses nicht, wenn der Commissionär beweist, dass ein 
besserer Preis nicht zu erzielen war und der Verkauf vom 
Committenten Schaden abgewendet hat, kann der deutsche 
Committent den unter dem Limit vollzogenen Verkauf zu 
rückweisen, es sei denn, dass der Commissionär gleich 
zeitig mit der Vollzugsanzeige sich zur Deckung der 
Differenz aus eigenem erbietet. Was bei uns nur von 
der Einkaufscommission gilt, soll nach deutschem Rechte 
auch für die Verkaufscommission Geltung haben. In 
beiden Hälfen hat der deutsche Committent trotz 
der Deckung der Preisdifferenz durch den Commissionär das 
Recht, den Ersatz des Schadens zu verlangen, welcher 
ihm durch Nichteinhaltung des Limits zugefügt wurde. 
Elbenso kommt das Institut der Lagerhalter, welches 
jedem, der gewerbsmäßig die Einlagerung und Auf 
bewahrung von fremden Waren übernimmt, zum 
Kaufmann erklärt und ihm die strengen Pflichten des 
Handelsrechtes auferlegt, dem deutschen Geschäftsverkehre 
zugute. Nicht minder jene Bestimmungen über das Spedi 
tionsgeschäft, welche den Spediteur als Frachtführer haften 
lassen und nicht wie das österreichische Recht bloß für 
den Frachtführer, wenn er sich mit dem Versender über 
einen bestimmten Satz der Beförderungskosten geeinigt hat. 
Selbst die keineswegs vollständig gelungenen Bestimmungen
	        
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