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Großkaufmann gegenüber den Committenten erscheinen lassen,
deren Interesse er zu dienen hat. Hierin liegt wieder eine
Begünstigung des deutschen Verkäufers. Jeder Committent,
ohne Rücksicht darauf, ob die Commission für ihn ein
Handelsgeschäft ist oder nicht, hat das Recht, von dem
Commissionär die Einhaltung jener strengeren Pflichten zu
verlangen, welche das Handelsrecht dem Commissionär auf
erlegt. Der Schutz des deutschen Handelsrechtes kommt
jedem Verkäufer zugute. Die Interessen des Verkaufs-
committenten werden nach deutschem Rechte auch in
einer anderen Richtung besser geschützt wie nach öster
reichischem. Während das letztere dem Committenten das
Zu rück weisungsrechtabspricht.wennder Commission är
u nt er. dem Limit verkauft hat, und ihm nur das Recht
auf die Differenz bis zum Limit zuerkennt, und selbst
dieses nicht, wenn der Commissionär beweist, dass ein
besserer Preis nicht zu erzielen war und der Verkauf vom
Committenten Schaden abgewendet hat, kann der deutsche
Committent den unter dem Limit vollzogenen Verkauf zu
rückweisen, es sei denn, dass der Commissionär gleich
zeitig mit der Vollzugsanzeige sich zur Deckung der
Differenz aus eigenem erbietet. Was bei uns nur von
der Einkaufscommission gilt, soll nach deutschem Rechte
auch für die Verkaufscommission Geltung haben. In
beiden Hälfen hat der deutsche Committent trotz
der Deckung der Preisdifferenz durch den Commissionär das
Recht, den Ersatz des Schadens zu verlangen, welcher
ihm durch Nichteinhaltung des Limits zugefügt wurde.
Elbenso kommt das Institut der Lagerhalter, welches
jedem, der gewerbsmäßig die Einlagerung und Auf
bewahrung von fremden Waren übernimmt, zum
Kaufmann erklärt und ihm die strengen Pflichten des
Handelsrechtes auferlegt, dem deutschen Geschäftsverkehre
zugute. Nicht minder jene Bestimmungen über das Spedi
tionsgeschäft, welche den Spediteur als Frachtführer haften
lassen und nicht wie das österreichische Recht bloß für
den Frachtführer, wenn er sich mit dem Versender über
einen bestimmten Satz der Beförderungskosten geeinigt hat.
Selbst die keineswegs vollständig gelungenen Bestimmungen