Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K.K. Österreichischen Handels-Museums (1)

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des neuen Handelsrechtes über die Sammelladungen, 
welche dem Spediteur nicht das unbedingte Recht auf Stück 
gutfracht verleihen, müssen in diesem Zusammenhänge er 
wähnt werden. Es ist gewiss zu beklagen, dass das deutsche 
Handelsrecht in der Statuirung der Pflichten der kaufmänni 
schen Großunternehmer nicht so weit gegangen ist, als man 
es von einem modernen Handelsrechte verlangen konnte; 
die Reduction der Haftung des Frachtführers*) ist tadelns- 
werth. Allein nichtsdestoweniger bedeuten die Bestimmungen 
über die Hilfsorgane des modernen Handels, welche beim 
internationalen Handel ganz besonders in Betracht kommen, 
einen wesentlichen Fortschritt und schützen das Interesse 
des deutschen Kaufmannes viel besser als die einschlägigen 
Bestimmungen des österreichischen Rechtes den österreichi 
schen Kaufmann. 
Die Vorschriften des deutschen Handelsrechtes über den 
Vertragsabschluss sind nicht so strenge wie die unsrigen 
und schaffen für den deutschen Kaufmann Erleichterungen. 
Der österreichische Offerent, welchem die rechtzeitig 
abgesendete Annahmeerklärung verspätet zukommt, 
ist gebunden, wenn er nicht unverzüglich dem Oblaten 
seinen Rücktritt notificirt. Da er gewöhnlich die Recht 
zeitigkeit der Annahmeerklärung nicht controliren kann, 
muss er vorsichtsweise den Rücktritt notificiren. Diese 
Notificationspflicht besteht für den deutschen Offe 
renten nur dann, wenn er die Rechtzeitigkeit der Ab 
sendung der Annahmeerklärung erkennen musste. 
Den Auftrag des Geschäftsfreundes muss der 
österreichische Kaufmann unverzüglich ablehnen, 
wenn er nicht gebunden sein will. Ob dieser Auftrag in 
den Rahmen der Geschäftsverbindung gehört oder 
nicht, ist gleichgiltig. Für den deutschen Kaufmann be 
steht im Falle der Geschäftsverbindung die Antwortspflicht 
nur dann, wenn der Vertrag - sich auf solche Geschäfte 
bezieht, deren Besorgung in den Rahmen seines Ge 
werbebetriebes gehört. 
;*) Für Eisenbahnen gilt diese Reduction der Haftpflicht nicht.
	        
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