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des neuen Handelsrechtes über die Sammelladungen,
welche dem Spediteur nicht das unbedingte Recht auf Stück
gutfracht verleihen, müssen in diesem Zusammenhänge er
wähnt werden. Es ist gewiss zu beklagen, dass das deutsche
Handelsrecht in der Statuirung der Pflichten der kaufmänni
schen Großunternehmer nicht so weit gegangen ist, als man
es von einem modernen Handelsrechte verlangen konnte;
die Reduction der Haftung des Frachtführers*) ist tadelns-
werth. Allein nichtsdestoweniger bedeuten die Bestimmungen
über die Hilfsorgane des modernen Handels, welche beim
internationalen Handel ganz besonders in Betracht kommen,
einen wesentlichen Fortschritt und schützen das Interesse
des deutschen Kaufmannes viel besser als die einschlägigen
Bestimmungen des österreichischen Rechtes den österreichi
schen Kaufmann.
Die Vorschriften des deutschen Handelsrechtes über den
Vertragsabschluss sind nicht so strenge wie die unsrigen
und schaffen für den deutschen Kaufmann Erleichterungen.
Der österreichische Offerent, welchem die rechtzeitig
abgesendete Annahmeerklärung verspätet zukommt,
ist gebunden, wenn er nicht unverzüglich dem Oblaten
seinen Rücktritt notificirt. Da er gewöhnlich die Recht
zeitigkeit der Annahmeerklärung nicht controliren kann,
muss er vorsichtsweise den Rücktritt notificiren. Diese
Notificationspflicht besteht für den deutschen Offe
renten nur dann, wenn er die Rechtzeitigkeit der Ab
sendung der Annahmeerklärung erkennen musste.
Den Auftrag des Geschäftsfreundes muss der
österreichische Kaufmann unverzüglich ablehnen,
wenn er nicht gebunden sein will. Ob dieser Auftrag in
den Rahmen der Geschäftsverbindung gehört oder
nicht, ist gleichgiltig. Für den deutschen Kaufmann be
steht im Falle der Geschäftsverbindung die Antwortspflicht
nur dann, wenn der Vertrag - sich auf solche Geschäfte
bezieht, deren Besorgung in den Rahmen seines Ge
werbebetriebes gehört.
;*) Für Eisenbahnen gilt diese Reduction der Haftpflicht nicht.