Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K.K. Österreichischen Handels-Museums (1)

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Allerdings müssen sie bei ihren Lieferungen mit der Sorg 
falt eines ordentlichen Kaufmannes verfahren und sind ge- 
nöthigt, ihren Geschäftsbetrieb auf eine höhere kaufmännische 
Stufe zu stellen. Las Gesetz will ihnen die kaufmännischen 
Vortheile des Handelsgeschäftes verschaffen, es hält sie aber 
auch an, die Pflichten desselben zu erfüllen. 
Das neue deutsche Recht hat also den Kreis der Kauf 
leute erweitert.*) Das Gesetz ist aber in seinen Bestrebungen 
nicht weit genug gegangen und hat vor kaufmännischen 
Unternehmungen der Land- und Forstwirthschaft vorzeitig 
Halt gemacht. In der Erfindung des facultativen Kaufmannes 
liegt eine ungerechte Begünstigung der agrarischen Groß 
industrie. Dagegen liegt in der Ausschließung der Hand 
werker von der Vollkaufmannsqualität eine weise Ein 
schränkung des Gesetzgebers, welcher jenem Principe die 
gefährliche Spitze abbrechen wollte, welches das Wesen 
eines Kaufmannes nach dem Gegenstände seines Unternehmens 
bestimmt. Die Schaffung eines neuen Maßstabes für den 
Kaufmannsbegriff, welche in der kaufmännischen Geschäfts 
führung eines Gewerbebetriebes gelegen ist, und die Coordi- 
nirung desselben dem alten Kaufmannsbegriffe ist ein legis 
lativer Fortschritt, welcher den Keim einer neuen Rechts 
entwickelung enthält, ein schöpferischer Gedanke, welcher 
erst ausreifen muss, um grundlegend für eine neue Begriffs 
bestimmung des Kaufmannes zu wirken. 
Zweites Capitel. 
Das Geltungsgebiet des Handelsrechtes. 
Trotz der Erweiterung des Kaufmannsbegriffes, trotz 
der Unterstellung neuer Unternehmerkategorien unter das 
Handelsrecht hat das neue Recht die i endenz, seinen 
Geltungsbereich einzuschränken. Mit demselben Eifer, 
mit welchem das neue Recht bemüht ist, wirthschaftlich höher 
stehende Unternehmerformen in seinen Geltungsbereich ein- 
*) In diesem Zusammenhänge soll auch erwähnt werden, dass das neuer 
Handelsrecht das Erfordernis der Einwilligung des Ehemannes zu dem Handels- 
gewerbe der Ehefrau fallen gelassen hat.
	        
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