Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K.K. Österreichischen Handels-Museums (1)

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zubeziehen, strebt es danach, wirthschaftlich schwächere 
Unternehmerschichten und das Publicum von der Herrschaft 
seiner strengen Normen zu befreien. Ein Recht, welches nur 
für Kaufleute und nur zwischen Kaufleuten gilt, ist es aller 
dings nicht geworden, und ein dahin abzielender Antrag 
fand keinen Beifall; allem seine im Motivenberichte unver 
hohlen ausgesprochene Absicht nach Restriction hat das Gesetz 
in ziemlich entschiedener Weise verwirklicht. 
Aus den Ausführungen über den Kaufmann ergibt sich, 
dass die Vorschriften über die Firmen, die Handelsbücher 
und die Procura nicht zur Anwendung gelangen, wenn es 
sich um Handwerker handelt, mögen diese auch den Steuer 
satz der Vollkaufleute entrichten. 
Da es ferner keine absoluten Handelsgeschäfte mehr 
gibt, kommen handelsrechtliche Vorschriften nur dann zur 
Anwendung, wenn einer der betheiligten Contrahenten Kauf 
mann ist. Dem war bisher nicht so. Der jetzige deutsche 
Rechtszustand, welcher dem geltenden österreichischen voll 
kommen entspricht, ließ Handelsrecht auch bei Geschäften 
zur Anwendung kommen, bei welchen kein Vertragstheil 
Kaufmann war, wenn nur das Geschäft auf einer Seite ein 
Handelsgeschäft war. Von nun ab kann in Deutschland nur 
ein Kaufmann Handelsgeschäfte abschließen, bisher konnten 
Handelsgeschäfte auch von Nichtkaufleuten abgeschlossen 
werden. Handelsrecht gilt also auch jetzt noch für Nicht 
kaufleute, allein nur insofern, als sie mit Kaufleuten in 
geschäftlicher Beziehung stehen. Auch dieser Geltungsbereich 
ist noch immer ein sehr ausgedehnter, insbesondere wenn man 
bedenkt, dass zur Geltung des Handelsrechtes der Contract- 
abschluss eines Kleinkaufmannes genügt; doch ist dieses Princip 
vielfach abgeschwächt, und es soll weiter unten untersucht 
werden, inwiefern die Milderung dieses Grundsatzes dem 
Gesetzgeber gelungen ist. 
Wenn das deutsche Recht, mit dem Wortlaute des 
österreichischen ziemlich übereinstimmend, im § 845 bestimmt, 
dass auf ein Rechtsgeschäft, das für einen der beiden Theile 
ein Handelsgeschäft ist, die Vorschriften über Handels 
geschäfte für beide Theile gleichmäßig zur Anwendung 
kommen, soweit nicht aus diesen Vorschriften sich ein anderes
	        
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