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zubeziehen, strebt es danach, wirthschaftlich schwächere
Unternehmerschichten und das Publicum von der Herrschaft
seiner strengen Normen zu befreien. Ein Recht, welches nur
für Kaufleute und nur zwischen Kaufleuten gilt, ist es aller
dings nicht geworden, und ein dahin abzielender Antrag
fand keinen Beifall; allem seine im Motivenberichte unver
hohlen ausgesprochene Absicht nach Restriction hat das Gesetz
in ziemlich entschiedener Weise verwirklicht.
Aus den Ausführungen über den Kaufmann ergibt sich,
dass die Vorschriften über die Firmen, die Handelsbücher
und die Procura nicht zur Anwendung gelangen, wenn es
sich um Handwerker handelt, mögen diese auch den Steuer
satz der Vollkaufleute entrichten.
Da es ferner keine absoluten Handelsgeschäfte mehr
gibt, kommen handelsrechtliche Vorschriften nur dann zur
Anwendung, wenn einer der betheiligten Contrahenten Kauf
mann ist. Dem war bisher nicht so. Der jetzige deutsche
Rechtszustand, welcher dem geltenden österreichischen voll
kommen entspricht, ließ Handelsrecht auch bei Geschäften
zur Anwendung kommen, bei welchen kein Vertragstheil
Kaufmann war, wenn nur das Geschäft auf einer Seite ein
Handelsgeschäft war. Von nun ab kann in Deutschland nur
ein Kaufmann Handelsgeschäfte abschließen, bisher konnten
Handelsgeschäfte auch von Nichtkaufleuten abgeschlossen
werden. Handelsrecht gilt also auch jetzt noch für Nicht
kaufleute, allein nur insofern, als sie mit Kaufleuten in
geschäftlicher Beziehung stehen. Auch dieser Geltungsbereich
ist noch immer ein sehr ausgedehnter, insbesondere wenn man
bedenkt, dass zur Geltung des Handelsrechtes der Contract-
abschluss eines Kleinkaufmannes genügt; doch ist dieses Princip
vielfach abgeschwächt, und es soll weiter unten untersucht
werden, inwiefern die Milderung dieses Grundsatzes dem
Gesetzgeber gelungen ist.
Wenn das deutsche Recht, mit dem Wortlaute des
österreichischen ziemlich übereinstimmend, im § 845 bestimmt,
dass auf ein Rechtsgeschäft, das für einen der beiden Theile
ein Handelsgeschäft ist, die Vorschriften über Handels
geschäfte für beide Theile gleichmäßig zur Anwendung
kommen, soweit nicht aus diesen Vorschriften sich ein anderes