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österreichischen Handels-Museum, eventuell in Theilbeträgen
an weisen zu lassen.
Was den Entwurf des Organisationsstatutes im Einzelnen
betrifft, dürfte es sich empfehlen, den vorgeschlagenen
Normativen gegenwärtig lediglich einen provisorischen
Charakter zu geben, da zunächst Erfahrungen gewonnen
werden müssen, ob und welche Einzelbestimmungen behufs
Erreichung des gesteckten Zieles Abänderungen bedürfen
oder nicht. Aus diesem Grunde wäre das Statut in seiner
Uebersicht als ein provisorisches zu bezeichnen. Der für die
Lehranstalt vorgeschlagene Name wäre mit Rücksicht darauf,
dass wir Colonien nicht besitzen, in /Export-Akademie* um
zuwandeln.
Für die nach § 5 des Statutes zu bestellende Studien
commission, welcher die Verwaltung und Ueberwachung der
Akademie obliegen wird, wäre eine drei-bis fünfjährige Func
tionsperiode festzusetzen, und behalte ich mir, einvernehmlich
mit dem Herrn Minister für Cultus und Unterricht, auch
die Bestätigung der Wahl der sechs Delegirten des ,General-
comitös für die Gründung - #er Export-Akademie' vor, zu
welchem Zwecke Punkt 3 des zweiten Absatzes dieses
Paragraphen entsprechend zu modificiren sein wird.
Wegen Bestellung des mit der pädagogischen Leitung
der Akademie zu betrauenden Vicedirectors des k. k. Oester-
reichischen Handels-Museums ist auch dem k. k. Ministerium
für Cultus und Unterricht die Mitwirkung einzuräumen, und
sind daher die §§ 6 und 10 des Statutes in diesem Sinne zu
ergänzen.
Die in die §§ 10, 11 und 12 aufgenommenen Bestim
mungen über die Entlohnung der Lehrkräfte und die Anzahl
der von denselben zu gebenden Unterrichtsstunden sowie die
im § 15 enthaltene Bestimmung über das zu entrichtende
Schulgeld wären aus dem Statute zu eliminiren, zumal wohl
erst in einem späteren Zeitpunkte bei der Bestellung der
einzelnen Lehrkräfte, beziehungsweise bei einer genauen
Uebersicht über die der Akademie zur Verfügung - stehenden
Mittel ein Urtheil in diesen Punkten gewonnen werden kanu.
Mit Rücksicht auf den eigenartigen Charakter der An
stalt hätte die Erlassung von Disciplinarvorschriften für die-