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selbe durch ein besonderes Regulativ zu erfolgen, weshalb
im § 16 des Statutes lediglich auf dieses besondere Regulativ
zu verweisen wäre.
Im § 23 ibid (Statutenänderungen) ist auch dem k. k.
Ministerium für Cultus und Unterricht die Genehmigung vor
zubehalten.«
Gleichzeitig wurde die Lehranstalt den Handels- und
Gewerbekammern des ganzen Reiches durch, folgenden Erlass
empfohlen:
»Die Entwicklung, welche unser Außenhandel, namentlich
unser Export schon seit einer Reihe von Jahren aufweist,
ist im Vergleiche zu jener anderer Handelsstaaten eine so
schwankende und vielfach so unbedeutende, dass Mittel und
Wege mit allem Ernste in Betracht gezogen werden müssen,
um vom Grunde auf eine Besserung der hiebei maßgebenden
Verhältnisse anzubahnen.
Dass dem so ist, das tritt in demselben Maße stärker
in die Erscheinung, in dem das alte Europa für sich zu klein
geworden ist und — im Ringen mit Amerika und der gelben
Race — hinaus muss über die See, um den Ueberschuss
seiner Erzeugnisse zu placiren.
Der verhältnismäßig kleine Antheil, welcher uns bei der
Versorgung jener ausländischen Absatzgebiete zufällt, die
nicht gerade zu unseren Nachbarn zählen, beweist, dass wir
auf consumkräftigen Märkten noch immer unbekannt sind,
während unsere Concurrenten dieselben schon seit Langem
bedienen.
Diese Begrenzung des Horizontes schädigt schon die
commerzielle Thätigkeit im Inlande, sie behindert aber vor
Allem die Entfaltung intensiver Arbeit im Auslande. Der
österreichische Kaufmann, der österreichische Handelsreisende,
welcher auf fremden Märkten den Vertrieb vaterländischer
Producte fördern will und directe Handelsbeziehungen her
zustellen trachtet, ist heute selten zu finden, und existirt
ein solcher, so ist es eine ständige Rubrik in seinen Klagen,
bei seinen Connationalen nicht das richtige Verständnis für
die Pflege solcher Geschäfte gefunden zu haben.
Unter diesen Umständen kommt, mehr als anderswo, bei
uns das Bedürfnis zum Ausdrucke, weitere Kreise der Ge-