179
Handels - Museums, ferner dem Professorencollegium der Export-
Akademie zu.
Als Disciplinarbehörde höherer Instanz fungirt die Studiencom
mission der Export-Akademie.
§ 2. Sämmtliche Hörer (ordentliche und außerordentliche) der
Export-Akademie haben unbeschadet der ihnen durch die Gesetze und
allgemeinen Vorschriften auferlegten Pflichten ein ihrer Angehörigkeit
an die Export-Akademie entsprechendes Verhalten zu beobachten, den
für die Hörer der Export-Akademie getroffenen Anordnungen nachzu
kommen, den Verfügungen der akademischen Behörden und Functionäre
zu entsprechen und den letzteren die gebührende Achtung zu erweisen.
§ 3. Die ordentlichen Hörer erhalten nach erfolgter Inscription
Legitimationskarten sowie ein Meldungsbuch, die außerordentlichen nur
das letztere.
§ 4. Sämmtliche Hörer sind zum regelmäßigen Besuche der Vor
lesungen, Seminarien, Uebungsstunden sowie der allfälligen Repetitorien
und zur Theilnahme an den Excursionen verpflichtet und haben alle
angeordneten Arbeiten auszuführen.
§ 5. Die Frequenz des Unterrichtes wird von jedem einzelnen
Professor und Docenten überwacht und im Meldungsbuche bestätigt.
§ 6. Wer durch Krankheit oder andere Umstände zu einer Ver
säumnis genöthigt wird, hat hievon der Direction des k. k. öster
reichischen Handels-Museums ohne Verzug unter Angabe der Gründe
die schriftliche Anzeige zu erstatten und derselben beim Wieder
erscheinen den Nachweis über die Ursachen seines Fernbleibens zu
liefern. Wer länger als acht Tage ohne Entschuldigung ausbleibt, wird
als ausgetreten angesehen.
§ 7. Wohnungsveränderungen der Hörer sind ohne Verzug der
Direction des k. k. österreichischen Handels-Museums anzuzeigen.
§ 8. Die Räumlichkeiten der Export-Akademie, ihre Einrichtungs
stücke, Lehrmittel u. s. w. sind sorgfältig zu schonen. Für Beschädi
gungen ist Ersatz zu leisten. Zu dieser Ersatzpflicht können, im Falle
der Beschädige!' nicht ermittelt wird, alle Hörer des betreffenden Col
legiums verhalten werden.
§ 9. Das Tabakrauchen in den Räumen des k. k. österreichischen
Handels-Museums ist untersagt.
§ 10. Die Unterrichtsräume werden nach beendigtem Unterrichte
geschlossen und dürfen außer dieser Zeit nur mit besonderer Erlaubnis
der Direction des k. k. österreichischen Handels-Museums benützt werden.
§ 11. Zu Weihnachten und zu Ostern haben sämmtliche (ordent
liche und außerordentliche) Hörer in jedem Gegenstände ein Colloquium
abzulegen.
Die ordentlichen Hörer haben sich außerdem am Schlüsse des
Vorbereitungscurses sowie des I. Jahrganges einer Jahresprüfung, ferner
am Schlüsse des II. Jahrganges einer Abgangsprüfung zu unterziehen.
12*