Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K.K. Österreichischen Handels-Museums (1)

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Handels - Museums, ferner dem Professorencollegium der Export- 
Akademie zu. 
Als Disciplinarbehörde höherer Instanz fungirt die Studiencom 
mission der Export-Akademie. 
§ 2. Sämmtliche Hörer (ordentliche und außerordentliche) der 
Export-Akademie haben unbeschadet der ihnen durch die Gesetze und 
allgemeinen Vorschriften auferlegten Pflichten ein ihrer Angehörigkeit 
an die Export-Akademie entsprechendes Verhalten zu beobachten, den 
für die Hörer der Export-Akademie getroffenen Anordnungen nachzu 
kommen, den Verfügungen der akademischen Behörden und Functionäre 
zu entsprechen und den letzteren die gebührende Achtung zu erweisen. 
§ 3. Die ordentlichen Hörer erhalten nach erfolgter Inscription 
Legitimationskarten sowie ein Meldungsbuch, die außerordentlichen nur 
das letztere. 
§ 4. Sämmtliche Hörer sind zum regelmäßigen Besuche der Vor 
lesungen, Seminarien, Uebungsstunden sowie der allfälligen Repetitorien 
und zur Theilnahme an den Excursionen verpflichtet und haben alle 
angeordneten Arbeiten auszuführen. 
§ 5. Die Frequenz des Unterrichtes wird von jedem einzelnen 
Professor und Docenten überwacht und im Meldungsbuche bestätigt. 
§ 6. Wer durch Krankheit oder andere Umstände zu einer Ver 
säumnis genöthigt wird, hat hievon der Direction des k. k. öster 
reichischen Handels-Museums ohne Verzug unter Angabe der Gründe 
die schriftliche Anzeige zu erstatten und derselben beim Wieder 
erscheinen den Nachweis über die Ursachen seines Fernbleibens zu 
liefern. Wer länger als acht Tage ohne Entschuldigung ausbleibt, wird 
als ausgetreten angesehen. 
§ 7. Wohnungsveränderungen der Hörer sind ohne Verzug der 
Direction des k. k. österreichischen Handels-Museums anzuzeigen. 
§ 8. Die Räumlichkeiten der Export-Akademie, ihre Einrichtungs 
stücke, Lehrmittel u. s. w. sind sorgfältig zu schonen. Für Beschädi 
gungen ist Ersatz zu leisten. Zu dieser Ersatzpflicht können, im Falle 
der Beschädige!' nicht ermittelt wird, alle Hörer des betreffenden Col 
legiums verhalten werden. 
§ 9. Das Tabakrauchen in den Räumen des k. k. österreichischen 
Handels-Museums ist untersagt. 
§ 10. Die Unterrichtsräume werden nach beendigtem Unterrichte 
geschlossen und dürfen außer dieser Zeit nur mit besonderer Erlaubnis 
der Direction des k. k. österreichischen Handels-Museums benützt werden. 
§ 11. Zu Weihnachten und zu Ostern haben sämmtliche (ordent 
liche und außerordentliche) Hörer in jedem Gegenstände ein Colloquium 
abzulegen. 
Die ordentlichen Hörer haben sich außerdem am Schlüsse des 
Vorbereitungscurses sowie des I. Jahrganges einer Jahresprüfung, ferner 
am Schlüsse des II. Jahrganges einer Abgangsprüfung zu unterziehen. 
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