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Die außerordentlichen Hörer haben am Schlüsse eines jeden Jahres
hinsichtlich der von ihnen frequentirten Vorlesungen Einzelprüfungen
abzulegen.
Die näheren, die Ablegung der Colloquien, Jahres- und Abgangs
prüfungen regelnden Bestimmungen sind in dem Prüfungsregulativ
enthalten.
§ 12. Die Export-Akademie stellt den ordentlichen Hörem vor
Beendigung ihrer Studien keinerlei Zeugnisse aus. Die Ergebnisse der
Jahresprüfungen werden in dem Stammblatte jedes Hörers verzeichnet.
Ueber die jeweiligen Studienerfolge der Hörer erhalten deren Eltern,
beziehungsweise Vormünder auf Verlangen Auskunft. Nach ordnungs
mäßiger Beendigung der Studien erhält jeder ordentliche Hörer ein
Abgangsdiplom.
Die außerordentlichen Hörer erhalten am Schlüsse eines jeden
Studienjahres Zeugnisse über die von ihnen abgelegten Einzelprüfungen.
§ 13. Die Benützung der Bibliothek und des Lesesaales wird
durch besondere Vorschriften geregelt.
§ 14. Die Plörer der Export-Akademie dürfen ohne Bewilligung
der Direction des k. k. österreichischen Handels-Museums weder Ver
sammlungen abhalten, noch Vereine bilden. Auch kann die Direction
den Hörern die Theilnahme an bestimmten Versammlungen, Vereinen
oder Vereinsproductionen untersagen.
§ 15. Das Studienjahr an der Export-Akademie beginnt mit
1. October und schließt mit Ende Juli. Dasselbe zerfällt in zwei
Semester, deren zweites am 16. Februar beginnt. Die Vorlesungen und
Prüfungen werden Mitte Juli abgeschlossen; der Rest des Studienjahres
wird zu Studienreisen verwendet, welche sich auch in das Ausland
erstrecken können.
§ 16. Außer den Sonn- und Feiertagen bestehen folgende
Ferialtage:
a) der Namenstag Seiner Majestät des Kaisers;
b) der Namenstag weiland Ihrer Majestät der Kaiserin;
c) die Weihnachtsferien vom 22. December bis einschließlich
6. Jänner jedes Jahres;
d) die Osterferien vom Palmsonntag bis einschließlich Osterdienstag;
e) die beiden Pfingstfeiertage;
/) zwei Ferialtage nach Anordnung der Direction des k. k. öster
reichischen Handels-Museums.
§ 17. Jede Uebertretung der obigen Vorschriften, insbesondere
Verletzungen des Anstandes oder der Sittlichkeit, Störung der Ruhe
und Ordnung des Unterrichtes, fortgesetzte Vernachlässigung der
Studien, Betheiligung an politischen und sonstigen Agitationen und
Demonstrationen, vorsätzliche Beschädigung der Lehrmittel, Samm
lungen und Geräthschaften, Ungehorsam sowie Verletzung der schuldigen
Achtung gegenüber dem Director, dem Vicedirector sowie den übrigen