Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K.K. Österreichischen Handels-Museums (1)

180 
Die außerordentlichen Hörer haben am Schlüsse eines jeden Jahres 
hinsichtlich der von ihnen frequentirten Vorlesungen Einzelprüfungen 
abzulegen. 
Die näheren, die Ablegung der Colloquien, Jahres- und Abgangs 
prüfungen regelnden Bestimmungen sind in dem Prüfungsregulativ 
enthalten. 
§ 12. Die Export-Akademie stellt den ordentlichen Hörem vor 
Beendigung ihrer Studien keinerlei Zeugnisse aus. Die Ergebnisse der 
Jahresprüfungen werden in dem Stammblatte jedes Hörers verzeichnet. 
Ueber die jeweiligen Studienerfolge der Hörer erhalten deren Eltern, 
beziehungsweise Vormünder auf Verlangen Auskunft. Nach ordnungs 
mäßiger Beendigung der Studien erhält jeder ordentliche Hörer ein 
Abgangsdiplom. 
Die außerordentlichen Hörer erhalten am Schlüsse eines jeden 
Studienjahres Zeugnisse über die von ihnen abgelegten Einzelprüfungen. 
§ 13. Die Benützung der Bibliothek und des Lesesaales wird 
durch besondere Vorschriften geregelt. 
§ 14. Die Plörer der Export-Akademie dürfen ohne Bewilligung 
der Direction des k. k. österreichischen Handels-Museums weder Ver 
sammlungen abhalten, noch Vereine bilden. Auch kann die Direction 
den Hörern die Theilnahme an bestimmten Versammlungen, Vereinen 
oder Vereinsproductionen untersagen. 
§ 15. Das Studienjahr an der Export-Akademie beginnt mit 
1. October und schließt mit Ende Juli. Dasselbe zerfällt in zwei 
Semester, deren zweites am 16. Februar beginnt. Die Vorlesungen und 
Prüfungen werden Mitte Juli abgeschlossen; der Rest des Studienjahres 
wird zu Studienreisen verwendet, welche sich auch in das Ausland 
erstrecken können. 
§ 16. Außer den Sonn- und Feiertagen bestehen folgende 
Ferialtage: 
a) der Namenstag Seiner Majestät des Kaisers; 
b) der Namenstag weiland Ihrer Majestät der Kaiserin; 
c) die Weihnachtsferien vom 22. December bis einschließlich 
6. Jänner jedes Jahres; 
d) die Osterferien vom Palmsonntag bis einschließlich Osterdienstag; 
e) die beiden Pfingstfeiertage; 
/) zwei Ferialtage nach Anordnung der Direction des k. k. öster 
reichischen Handels-Museums. 
§ 17. Jede Uebertretung der obigen Vorschriften, insbesondere 
Verletzungen des Anstandes oder der Sittlichkeit, Störung der Ruhe 
und Ordnung des Unterrichtes, fortgesetzte Vernachlässigung der 
Studien, Betheiligung an politischen und sonstigen Agitationen und 
Demonstrationen, vorsätzliche Beschädigung der Lehrmittel, Samm 
lungen und Geräthschaften, Ungehorsam sowie Verletzung der schuldigen 
Achtung gegenüber dem Director, dem Vicedirector sowie den übrigen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.