Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K.K. Österreichischen Handels-Museums (1)

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Functionären der Anstalt und Beleidigungen der Studiengenossen werden 
als Disciplinarvergeb.cn angesehen. 
§ 18. Die Handhabung der akademischen Disciplin sowie die 
Ahndung von Disciplinarvergehen erfolgt: 
1. durch Rüge seitens des betreffenden Professors; 
2. durch Disciplinarstrafen. 
Als solche bestehen: 
a) Verweis durch den Vorstand des Jahrganges, beziehungsweise 
des Vorbereitungscurses; 
b) Verweis durch den Director oder Vicedirector des k. k. öster 
reichischen Handels-Museums; 
c) verschärfter Verweis durch den Director des k. k. österreichischen 
Handels-Museums in Anwesenheit des Professorencollegiums der 
Export-Akademie, eventuell rrtit der Androhung, dass im Falle 
einer wiederholten, wenn auch geringeren Straffälligkeit die Weg 
weisung von der Anstalt erfolgen werde; 
d) Wegweisung von der Export-Akademie. 
§ 19. Bei fortgesetzter Vernachlässigung der Studien oder bei 
erheblicher Verletzung der akademischen Disciplin kann die Amts 
handlung wegen Sistirung oder Aberkennung des einem Hörer der 
Export-Akademie etwa verliehenen Stipendiums oder der Befreiung vom 
Unterrichtshonorar eingeleitet werden. 
§ 20. In Fällen, in welchen eine Disciplinarstrafe nach § 18, 2, 
lit. c und d, in Frage kommt, erfolgt vorerst eine Untersuchung durch 
die Direction des k. k. österreichischen Handels-Museums, welche sodann 
nach durchgeführter Beschlussfassung des Lehrkörpers die Entscheidung 
trifft. Von der Androhung der Wegweisung sowie vom etwaigen Voll 
züge derselben werden die Eltern oder Vormünder der Hörer in Kenntnis 
gesetzt. Die Wegweisung wird durch Anschlag am schwarzen Brette der 
Export-Akademie bekanntgemacht. 
§ 21. Gegen die mit einem Disciplinarerkenntnis der Direction 
des k. k. österreichischen Handels-Museums verfügte Wegweisung steht 
der binnen acht Tagen bei dieser Direction zu überreichende Recurs 
an die Studiencommission zu. Dieser Recurs hat aufschiebende Wirkung; 
es steht jedoch der Direction frei, bis zur Entscheidung der Studien 
commission die geeignet erscheinenden Verfügungen zu treffen. 
§ 22. Die Austrittserklärung eines in Disciplinaruntersuchung 
gezogenen Hörers ist vor Beendigung der letzteren nicht zulässig.
	        
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