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Functionären der Anstalt und Beleidigungen der Studiengenossen werden
als Disciplinarvergeb.cn angesehen.
§ 18. Die Handhabung der akademischen Disciplin sowie die
Ahndung von Disciplinarvergehen erfolgt:
1. durch Rüge seitens des betreffenden Professors;
2. durch Disciplinarstrafen.
Als solche bestehen:
a) Verweis durch den Vorstand des Jahrganges, beziehungsweise
des Vorbereitungscurses;
b) Verweis durch den Director oder Vicedirector des k. k. öster
reichischen Handels-Museums;
c) verschärfter Verweis durch den Director des k. k. österreichischen
Handels-Museums in Anwesenheit des Professorencollegiums der
Export-Akademie, eventuell rrtit der Androhung, dass im Falle
einer wiederholten, wenn auch geringeren Straffälligkeit die Weg
weisung von der Anstalt erfolgen werde;
d) Wegweisung von der Export-Akademie.
§ 19. Bei fortgesetzter Vernachlässigung der Studien oder bei
erheblicher Verletzung der akademischen Disciplin kann die Amts
handlung wegen Sistirung oder Aberkennung des einem Hörer der
Export-Akademie etwa verliehenen Stipendiums oder der Befreiung vom
Unterrichtshonorar eingeleitet werden.
§ 20. In Fällen, in welchen eine Disciplinarstrafe nach § 18, 2,
lit. c und d, in Frage kommt, erfolgt vorerst eine Untersuchung durch
die Direction des k. k. österreichischen Handels-Museums, welche sodann
nach durchgeführter Beschlussfassung des Lehrkörpers die Entscheidung
trifft. Von der Androhung der Wegweisung sowie vom etwaigen Voll
züge derselben werden die Eltern oder Vormünder der Hörer in Kenntnis
gesetzt. Die Wegweisung wird durch Anschlag am schwarzen Brette der
Export-Akademie bekanntgemacht.
§ 21. Gegen die mit einem Disciplinarerkenntnis der Direction
des k. k. österreichischen Handels-Museums verfügte Wegweisung steht
der binnen acht Tagen bei dieser Direction zu überreichende Recurs
an die Studiencommission zu. Dieser Recurs hat aufschiebende Wirkung;
es steht jedoch der Direction frei, bis zur Entscheidung der Studien
commission die geeignet erscheinenden Verfügungen zu treffen.
§ 22. Die Austrittserklärung eines in Disciplinaruntersuchung
gezogenen Hörers ist vor Beendigung der letzteren nicht zulässig.