Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K.K. Österreichischen Handels-Museums (1)

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ergibt, so bedeutet der gleichlautende Rechtssatz in Deutsch 
land etwas anderes wie hier; dort muss ein Kaufmann an 
dem Geschäfte betheiligt sein, hier nicht. Aus der Gegen 
überstellung nachfolgender Gesetzesstellen ergibt sich der 
große Rechtsunterschied ganz deutlich: 
§ 347 des deutschen H.-G. 
»Wer aus einem Geschäfte, das auf 
seiner Seite ein Handelsgeschäft ist, 
einem anderen zur Sorgfalt verpflichtet 
ist, hat für die Sorgfalt eines ordent 
lichen Kaufmannes einzustehen.« 
Art. 282 des österr. H.-G. 
»Wer aus einem Geschäfte, welches 
auf seiner Seite ein Handelsgeschäft 
ist, einem anderen zur Sorgfalt ver 
pflichtet ist, muss die Sorgfalt eines or 
dentlichen Kaufmannes anwenden.« 
Der Unterschied Zwischen beiden, nahezu gleichlautenden 
Gesetzesstellen ist, kurz ausgedrückt, folgender: In Deutsch 
land kann nur ein Kaufmann verpflichtet sein, für die Sorg 
falt eines ordentlichen Kaufmannes einzustehen, in Oester 
reich auch ein Nichtkaufmann, welcher ein Handelsgeschäft 
abschließt. 
Der Unterschied zwischen beiden Rechten zeigt sich 
besonders auch an folgenden Rechtsinstituten. 
Die Conventionalstrafe, dieses Sicherstellungsmittel 
für die gehörige und rechtzeitige Erfüllung einer Verbindlich 
keit, spielt im Handelsverkehre eine große Rolle. Sie wird, 
um richtig zu wirken, hoch angesetzt, im gewöhnlichen 
Rechtsverkehre oft übermäßig hoch. Ihr Zweck ist ein mehr 
facher: sie hat nicht bloß die Bestimmung, die Saumsal des 
Contrahenten durch die Androhung eines großen ökonomi 
schen Opfers hintanzuhalten, sie dient auch dazu, dem Kläger 
den Beweis des Verschuldens und der Höhe der Schadens 
ziffer zu ersparen. Gerade diese Function verlieh der Con 
ventionalstrafe bei unserem materiellen Schadenersatzrechte, 
welches doch vorwiegend auf dem Principe des Verschuldens 
beruht, eine große Bedeutung; dass zur Zeit der Herrschaft 
des formellen Beweisverfahrens die Stipulirung einer Con 
ventionalstrafe bei den Verträgen von größter Wichtigkeit 
war, braucht nicht weiter auseinandergesetzt zu werden. 
Die Erfahrung zeigte nun, dass die Höhe des voraus 
bedungenen Vergütungsbetrages zumeist zu hoch gegriffen 
war. Die Gründe dieser höheren Veranschlagung* sind vor 
wiegend zweifache. Der Besteller einer Ware oder einer
	        
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