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Drittes Capitel.
Das Recht der Vollkaufleute.
Die Handelsfirmen, die Handelsleiter und die Procura.
Die Lehre von der Handelsfirma ist durch das neue
Recht weiter ausgestaltet worden. Die Grundpreisen sind die
alten geblieben, das Princip der Wahrheit ist wie bisher nur
für die neue Firma anerkannt. Die Veräußerung der Rrma
mit dem Handelsgeschäfte, für welches sie geführt wird ist
nach wie vor möglich. Das neue Recht gestattet die Fort
führung der alten Firma auch dann, wenn das Handels
geschäft auf Grund eines Nießbrauches, eines Pachtvertrages
oder eines ähnlichen Verhältnisses übernommen wird
Um gewisse üble Folgen zu vermeiden, welche die
Durchbrechung des Princips der Wahrheit zu Gunsten der
veräußerten oder vererbten Firma heraufbeschwort, wird für
jene Kaufleute, welche einen offenen Laden haben oder eine
Gast- oder Schankwirthschaft betreiben, verordnet, dass sie an
dem Laden oder der Wirthschaft ihren Familiennamen mit
ihrem ausgeschriebenen Vornamen an der Außenseite . oder
am Eingänge des Ladens oder der Wirthschaft anzubringen
haben; nur dann, wenn aus der Firmatafel der L-amilienname
des Geschäftsinhabers mit dem ausgeschriebenen Vornamen
zu ersehen ist, genügt die Anbringung der Firma Diese
Vorschrift, welche für alle Gewerbetreibenden gilt, hat den
Zweck, Irreführungen von Reisenden und Agenten zu ver
meiden, welche insbesondere durch die Abkürzung des oi
namens in der Firma entstehen. Solche Irrthurner wurden
oft geradezu verhängnisvoll, wenn der böse Zufall es wo -,
dass der Anfangsbuchstabe des Vornamens des Geschäfts
inhabers mit dem Anfangsbuchstaben des Vornamens der
Frau desselben identisch war. Solchen Täuschungen soll
hierdurch vorgebeugt werden. . a
Nach neuem Rechte ist es möglich, dass m der 1 irm
einer Commanditgesellschaft der Name des Comman-
ditisten enthalten ist. Auch der Name eines stillen
Gesellschafters kann in einer Firma enthalten sein
Bei Neugründungen ist dies allerdings nach wie vor nicht