Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K.K. Österreichischen Handels-Museums (1)

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möglich; wenn jedoch ein öffentlicher Gesellschafter, dessen 
Namen sich in der Gesellschaft befand, sich als solcher zurück 
zieht und nur als Commanditist oder stiller Gesellschafter 
betheiligt sein will, ist die Beibehaltung der alten Firma 
nach neuem Rechte im Gegensätze zum alten Rechte zulässig. 
Der Käufer eines Handelsgeschäftes, welches die bis 
herige Firma fortführt, haftet für die früheren Geschäfts 
schulden; es sei denn, dass eine entgegengesetzte Verein 
barung" eingetragen und bekannt gemacht oder von den Par 
teien dem Dritten notificirt wurde. Der Erwerber eines 
Handelsgeschäftes ohne Firma haftet für die alten Schulden 
nur bei besonderer Verpflichtung; eine solche ist schon in 
der Kundmachung der Uebernahme der Verbindlichkeiten in 
handelsüblicher Weise gelegen. Im Falle der Uebernahme der 
alten Geschäftsschulden durch den neuen Erwerber verjähren 
die Ansprüche der Gläubiger gegen den alten Geschäfts 
inhaber nach fünf Jahren, vom Tage der Registrirung oder 
der Kundmachung der Uebernahme an gerechnet. Konnte der 
Gläubiger die Leistung erst in einem späteren Zeitpunkte 
fordern, so beginnt der Lauf der Verjährung erst von diesem 
Zeitpunkte. Dieselben Grundsätze gelten für die Haftpflicht der 
Erben für die frühere Geschäftsverbindlichkeit; die Einstel 
lung des Geschäftsbetriebes vor Ablauf von drei Monaten 
lässt diese unbeschränkte Haftpflicht nicht eintreten. 
Der Eintritt eines öffentlichen Gesellschafters oder eines 
(.ommanditisten in das Geschäft eines Einzelkaufmannes be 
wirkt die Haftung der Gesellschaft für die Schulden des frü 
heren Geschäftsinhabers. Die Beibehaltung oder Aen derung 
der Firma ist hierauf ohne Einfluss; nur die Registrirung 
und die Bekanntmachung einer entgegenstehenden Verein 
barung oder die specielle Notification des Dritten kann diese 
Haftpflicht beseitigen. Die Registerpflicht besteht nicht für 
Unternehmungen des Reiches, eines Bundesstaates oder eines 
inländischen Communalverbandes. Diese Lnternehmer sind 
registrirungsberechtigte, aber nicht registrirungspflichtige 
Kaufleute. § 8 des Einführungsgesetzes des österreichischen 
Handelsgesetzbuches kennt dieses Privilegium der Nicht- 
registrirbarkeit von kaufmännischen Unternehmungen nur 
zu Gunsten des Staates. 
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