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möglich; wenn jedoch ein öffentlicher Gesellschafter, dessen
Namen sich in der Gesellschaft befand, sich als solcher zurück
zieht und nur als Commanditist oder stiller Gesellschafter
betheiligt sein will, ist die Beibehaltung der alten Firma
nach neuem Rechte im Gegensätze zum alten Rechte zulässig.
Der Käufer eines Handelsgeschäftes, welches die bis
herige Firma fortführt, haftet für die früheren Geschäfts
schulden; es sei denn, dass eine entgegengesetzte Verein
barung" eingetragen und bekannt gemacht oder von den Par
teien dem Dritten notificirt wurde. Der Erwerber eines
Handelsgeschäftes ohne Firma haftet für die alten Schulden
nur bei besonderer Verpflichtung; eine solche ist schon in
der Kundmachung der Uebernahme der Verbindlichkeiten in
handelsüblicher Weise gelegen. Im Falle der Uebernahme der
alten Geschäftsschulden durch den neuen Erwerber verjähren
die Ansprüche der Gläubiger gegen den alten Geschäfts
inhaber nach fünf Jahren, vom Tage der Registrirung oder
der Kundmachung der Uebernahme an gerechnet. Konnte der
Gläubiger die Leistung erst in einem späteren Zeitpunkte
fordern, so beginnt der Lauf der Verjährung erst von diesem
Zeitpunkte. Dieselben Grundsätze gelten für die Haftpflicht der
Erben für die frühere Geschäftsverbindlichkeit; die Einstel
lung des Geschäftsbetriebes vor Ablauf von drei Monaten
lässt diese unbeschränkte Haftpflicht nicht eintreten.
Der Eintritt eines öffentlichen Gesellschafters oder eines
(.ommanditisten in das Geschäft eines Einzelkaufmannes be
wirkt die Haftung der Gesellschaft für die Schulden des frü
heren Geschäftsinhabers. Die Beibehaltung oder Aen derung
der Firma ist hierauf ohne Einfluss; nur die Registrirung
und die Bekanntmachung einer entgegenstehenden Verein
barung oder die specielle Notification des Dritten kann diese
Haftpflicht beseitigen. Die Registerpflicht besteht nicht für
Unternehmungen des Reiches, eines Bundesstaates oder eines
inländischen Communalverbandes. Diese Lnternehmer sind
registrirungsberechtigte, aber nicht registrirungspflichtige
Kaufleute. § 8 des Einführungsgesetzes des österreichischen
Handelsgesetzbuches kennt dieses Privilegium der Nicht-
registrirbarkeit von kaufmännischen Unternehmungen nur
zu Gunsten des Staates.
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