Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K.K. Österreichischen Handels-Museums (1)

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Der Missbrauch einer Firma gibt' dem Verletzten nach 
deutschem Rechte wohl ein Untersagungsrecht, aber kein 
unbedingtes Schadenersatzrecht. Das deutsche Recht erklärt 
ausdrücklich die Registrirung einer Zweigniederlassung im 
Inlande für zulässig, auch wenn die Hauptniederlassung sich 
im Auslande befindet. 
Die Pflichten des Kaufmannes zur Buchführung wurden 
strenger gefasst. Aus den Büchern müssen die Geschäfte des 
Kaufmannes und die Lage seines Vermögens »nach den 
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung« ersicht 
lich sein. Während das alte Recht bestimmt, dass in jedem 
Jahre ein Inventar und eine Bilanz errichtet werden muss, 
verpflichtet das neue Recht den Kaufmann, für den Schluss 
eines jeden Geschäftsjahres ein Inventar und eine Bilanz an 
zufertigen. Das Geschäftsjahr darf 12 Monate nicht über 
schreiten. Inventar und Bilanz können innerhalb der einem 
ordnungsmäßigen Geschäftsgänge entsprechenden Zeit fertig 
gestellt sein. 
Die Aufstellung der Bilanz muss in Reichswährmtg er 
folgen. Die Vorlegung der Handelsbücher kann nach neuem 
Rechte auch von amtswegen angeordnet werden. Die hührung 
eines Copirbuches ist nicht mehr obligatorisch; das Gesetz 
verlangt nur die Zurückbehaltung einer Copie der abgesen 
deten Handelsbriefe und die geordnete Aufbewahrung der 
selben. 
Die Procura kann nach neuem Rechte von dem Prin 
cipal oder dessen gesetzlichen Vertreter nur mittels aus 
drücklicher Erklärung ertheilt werden. Nach altem Rechte 
konnte die Bestellung eines Procuristen auch durch die still 
schweigende Ermächtigung, die Firma des Principals per pro 
cura zu zeichnen, erfolgen. Eine Beschränkung der Procura, 
welche früher principiell unstatthaft war, ist insoferne statt 
haft, als sie auf den Betrieb einer von mehreren Nieder 
lassungen des Geschäftsinhabers erfolgen kann, wenn die 
Niederlassung unter verschiedenen Firmen betrieben wird. 
Eine Firmenverschiedenheit liegt aber schon dann vor, wenn 
eine Zweigniederlassung durch einen Zusatz zur hirma als 
solche gekennzeichnet wird.
	        
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