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Der Missbrauch einer Firma gibt' dem Verletzten nach
deutschem Rechte wohl ein Untersagungsrecht, aber kein
unbedingtes Schadenersatzrecht. Das deutsche Recht erklärt
ausdrücklich die Registrirung einer Zweigniederlassung im
Inlande für zulässig, auch wenn die Hauptniederlassung sich
im Auslande befindet.
Die Pflichten des Kaufmannes zur Buchführung wurden
strenger gefasst. Aus den Büchern müssen die Geschäfte des
Kaufmannes und die Lage seines Vermögens »nach den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung« ersicht
lich sein. Während das alte Recht bestimmt, dass in jedem
Jahre ein Inventar und eine Bilanz errichtet werden muss,
verpflichtet das neue Recht den Kaufmann, für den Schluss
eines jeden Geschäftsjahres ein Inventar und eine Bilanz an
zufertigen. Das Geschäftsjahr darf 12 Monate nicht über
schreiten. Inventar und Bilanz können innerhalb der einem
ordnungsmäßigen Geschäftsgänge entsprechenden Zeit fertig
gestellt sein.
Die Aufstellung der Bilanz muss in Reichswährmtg er
folgen. Die Vorlegung der Handelsbücher kann nach neuem
Rechte auch von amtswegen angeordnet werden. Die hührung
eines Copirbuches ist nicht mehr obligatorisch; das Gesetz
verlangt nur die Zurückbehaltung einer Copie der abgesen
deten Handelsbriefe und die geordnete Aufbewahrung der
selben.
Die Procura kann nach neuem Rechte von dem Prin
cipal oder dessen gesetzlichen Vertreter nur mittels aus
drücklicher Erklärung ertheilt werden. Nach altem Rechte
konnte die Bestellung eines Procuristen auch durch die still
schweigende Ermächtigung, die Firma des Principals per pro
cura zu zeichnen, erfolgen. Eine Beschränkung der Procura,
welche früher principiell unstatthaft war, ist insoferne statt
haft, als sie auf den Betrieb einer von mehreren Nieder
lassungen des Geschäftsinhabers erfolgen kann, wenn die
Niederlassung unter verschiedenen Firmen betrieben wird.
Eine Firmenverschiedenheit liegt aber schon dann vor, wenn
eine Zweigniederlassung durch einen Zusatz zur hirma als
solche gekennzeichnet wird.