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Bei einem Handelskauf muss entweder Verkäufer
oder Käufer Kaufmann s-ein und das Rechtsgeschäft
im Betriebe des Handels ge werbes abgeschlossen
werden.
Die Pflicht zur Dispositionsstellung besteht nur
bei Käufen, welche zwischen zwei Kaufleuten statt
finden und für beide Handelsgeschäfte sind; ebenso
steht es mit der Pflicht zur Aufbewahrung der zur
Disposition gestellten Ware.
Die socialen Grenzen des neuen Handelsrechtes wurden
also neu normirt. Allerdings darf man nicht vergessen,
dass gewisse Bestimmungen des früheren Handelsrechtes
über Abschließung und Erfüllung der Handelsgeschäfte ihrem
wesentlichen Inhalte nach Gemeingut des bürgerlichen
Rechtes geworden sind und auch bei den Rechtsgeschäften
des alltäglichen Lebens unter Nichtkaufleuten zur Anwen
dung gelangen. Allein das specifische Handelsrecht enthält
noch eine große Menge von Vorschriften, welche nur auf
den fortgeschrittenen commerziellen Verkehr passen, und
deren Anwendung auf die Geschäfte des bürgerlichen Rechts
lebens den Betheiligten leicht Schaden bringen könnte. Das
Handelsrecht ist nicht ein Recht der Kaufleute geworden,
es ist aber auch nicht das Recht der Handelsgeschäfte ge
blieben. Es gilt fortab nur für die Handelsgeschäfte der
Kaufleute und bezieht sich auch auf ihre Gegencontrahenten,
ohne jedoch von diesen die Einhaltung jener Sorgfalt und
jener Pflichten zu verlangen, welche man nur von einem
Kaufmanne verlangen kann. In dieser Beschränkung des
handelsrechtlichen Herrschaftsbereiches zeigt sich die Meister
schaft des deutschen Gesetzgebers.
Diese Zustimmung muss aber einem anderen cardinalen
Reformpunkte, der Beseitigung des Gewohnheits
rechtes in Handelssachen, versagt werden. Nach Artikel 2
des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche sollen die
Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches in Handelssachen
zur Anwendung kommen, sofern das Handelsgesetzbuch
nichts bestimmt. Es lässt sich nun nicht leugnen, dass dem
Gewohnheitsrechte als einer Rechtsquelle wichtige Bedenken
entgegenstehen. Das Gewohnheitsrecht kann leicht die Rechts-