Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K.K. Österreichischen Handels-Museums (1)

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Bei einem Handelskauf muss entweder Verkäufer 
oder Käufer Kaufmann s-ein und das Rechtsgeschäft 
im Betriebe des Handels ge werbes abgeschlossen 
werden. 
Die Pflicht zur Dispositionsstellung besteht nur 
bei Käufen, welche zwischen zwei Kaufleuten statt 
finden und für beide Handelsgeschäfte sind; ebenso 
steht es mit der Pflicht zur Aufbewahrung der zur 
Disposition gestellten Ware. 
Die socialen Grenzen des neuen Handelsrechtes wurden 
also neu normirt. Allerdings darf man nicht vergessen, 
dass gewisse Bestimmungen des früheren Handelsrechtes 
über Abschließung und Erfüllung der Handelsgeschäfte ihrem 
wesentlichen Inhalte nach Gemeingut des bürgerlichen 
Rechtes geworden sind und auch bei den Rechtsgeschäften 
des alltäglichen Lebens unter Nichtkaufleuten zur Anwen 
dung gelangen. Allein das specifische Handelsrecht enthält 
noch eine große Menge von Vorschriften, welche nur auf 
den fortgeschrittenen commerziellen Verkehr passen, und 
deren Anwendung auf die Geschäfte des bürgerlichen Rechts 
lebens den Betheiligten leicht Schaden bringen könnte. Das 
Handelsrecht ist nicht ein Recht der Kaufleute geworden, 
es ist aber auch nicht das Recht der Handelsgeschäfte ge 
blieben. Es gilt fortab nur für die Handelsgeschäfte der 
Kaufleute und bezieht sich auch auf ihre Gegencontrahenten, 
ohne jedoch von diesen die Einhaltung jener Sorgfalt und 
jener Pflichten zu verlangen, welche man nur von einem 
Kaufmanne verlangen kann. In dieser Beschränkung des 
handelsrechtlichen Herrschaftsbereiches zeigt sich die Meister 
schaft des deutschen Gesetzgebers. 
Diese Zustimmung muss aber einem anderen cardinalen 
Reformpunkte, der Beseitigung des Gewohnheits 
rechtes in Handelssachen, versagt werden. Nach Artikel 2 
des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche sollen die 
Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches in Handelssachen 
zur Anwendung kommen, sofern das Handelsgesetzbuch 
nichts bestimmt. Es lässt sich nun nicht leugnen, dass dem 
Gewohnheitsrechte als einer Rechtsquelle wichtige Bedenken 
entgegenstehen. Das Gewohnheitsrecht kann leicht die Rechts-
	        
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