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übermäßig- belastet werden. Die Maximalfrist, für welche die
Concurrenzclausel gelten kann, sind drei Jahre. Die Clausei
ist hinfällig im Falle der vorzeitigen Vertragsauflösung, welche
gegen den contractwidrig handelnden Chef ersiegt wurde,
aber auch im Falle der Kündigung durch den Chef; es sei
denn, dass der Chef aus einem erheblichen, von ihm nicht
verschuldeten Grunde gekündigt hat, oder dass er für die
Zeit der' Geltung der Concurrenzclausel den ihm zuletzt be
zahlten Gehalt weiter bezahlt. Die durch die Concurrenz
clausel übernommene Verbindlichkeit wird zumeist durch eine
Conventionalstrafe, zu welcher sich der Gehilfe verpflichtet,
sichergestellt. In diesem Falle gilt diese Strafe als Reugeld,
d. h. der Chef kann nicht mehr als die stipulirte Summe ver
langen. Auf Erfüllung der Verbindlichkeit kann er nicht
klagen. Die Conventionalstrafe unterliegt dem richterlichen
Mäßigungsrechte. Minderjährige können durch eine -Con
currenzclausel nicht verpflichtet werden.
Die Handlungslehrlinge wurden von dem bisherigen
Handelsrechte stiefmütterlich behandelt. Das Gesetz verwies
auf den Lehrvertrag und in Ermangelung eines solchen auf
die Ortsvorschriften, beziehungsweise auf den Ortsgebrauch.
In einem Artikel erschienen sie so nebenher abgethan. Das
neue Handelsrecht will die Lehrlinge schützen. Zu den
Pflichten des Lehrherrn gehört die Sorge für die. Unter
weisung des Lehrlings in den beim Geschäftsbetriebe vor
kommenden kaufmännischen Arbeiten. Diese Unterweisung
muss entweder vom Principal selbst oder, von einem hierzu
bestimmten geeigneten Vertreter erfolgen.*)
Die Fürsorgepflicht obliegt dem Principal auch gegen
über dem Handlungslehrlinge. Das Gesetz legt dem Chef
überdies die Pflicht auf, den Lehrling zur Arbeitsamkeit
und zu guten Sitten anzuhalten. Die kaufmännische Aus
bildung des Lehrlings darf durch Verwendung zu anderen
Dienstleistungen nicht Schaden leiden. An Sonn- und Fest-
*) Personen, welche nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind,
dürfen Handlungslehrlinge weder halten, noch unterweisen. Der Lehrherr darf
zur Unterweisung solche Personen nicht verwenden. Der Chef oder der Lehrer,
welcher entgegen diesen Vorschriften Handlungslehrlinge hält oder ausbildet,
wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mark bestraft.