Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K.K. Österreichischen Handels-Museums (1)

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übermäßig- belastet werden. Die Maximalfrist, für welche die 
Concurrenzclausel gelten kann, sind drei Jahre. Die Clausei 
ist hinfällig im Falle der vorzeitigen Vertragsauflösung, welche 
gegen den contractwidrig handelnden Chef ersiegt wurde, 
aber auch im Falle der Kündigung durch den Chef; es sei 
denn, dass der Chef aus einem erheblichen, von ihm nicht 
verschuldeten Grunde gekündigt hat, oder dass er für die 
Zeit der' Geltung der Concurrenzclausel den ihm zuletzt be 
zahlten Gehalt weiter bezahlt. Die durch die Concurrenz 
clausel übernommene Verbindlichkeit wird zumeist durch eine 
Conventionalstrafe, zu welcher sich der Gehilfe verpflichtet, 
sichergestellt. In diesem Falle gilt diese Strafe als Reugeld, 
d. h. der Chef kann nicht mehr als die stipulirte Summe ver 
langen. Auf Erfüllung der Verbindlichkeit kann er nicht 
klagen. Die Conventionalstrafe unterliegt dem richterlichen 
Mäßigungsrechte. Minderjährige können durch eine -Con 
currenzclausel nicht verpflichtet werden. 
Die Handlungslehrlinge wurden von dem bisherigen 
Handelsrechte stiefmütterlich behandelt. Das Gesetz verwies 
auf den Lehrvertrag und in Ermangelung eines solchen auf 
die Ortsvorschriften, beziehungsweise auf den Ortsgebrauch. 
In einem Artikel erschienen sie so nebenher abgethan. Das 
neue Handelsrecht will die Lehrlinge schützen. Zu den 
Pflichten des Lehrherrn gehört die Sorge für die. Unter 
weisung des Lehrlings in den beim Geschäftsbetriebe vor 
kommenden kaufmännischen Arbeiten. Diese Unterweisung 
muss entweder vom Principal selbst oder, von einem hierzu 
bestimmten geeigneten Vertreter erfolgen.*) 
Die Fürsorgepflicht obliegt dem Principal auch gegen 
über dem Handlungslehrlinge. Das Gesetz legt dem Chef 
überdies die Pflicht auf, den Lehrling zur Arbeitsamkeit 
und zu guten Sitten anzuhalten. Die kaufmännische Aus 
bildung des Lehrlings darf durch Verwendung zu anderen 
Dienstleistungen nicht Schaden leiden. An Sonn- und Fest- 
*) Personen, welche nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind, 
dürfen Handlungslehrlinge weder halten, noch unterweisen. Der Lehrherr darf 
zur Unterweisung solche Personen nicht verwenden. Der Chef oder der Lehrer, 
welcher entgegen diesen Vorschriften Handlungslehrlinge hält oder ausbildet, 
wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mark bestraft.
	        
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