Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K.K. Österreichischen Handels-Museums (1)

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Dauer der Lehrzeit, über die erworbenen Kenntnisse und 
Fähigkeiten und über sein Betragen. 
Die Bestimmungen über die Handlungsbevollmäch 
tigten sind nach neuem Rechte im Wesentlichen dieselben 
geblieben wie nach altem Rechte. Es kann deshalb von 
einer besonderen Darlegung ihrer Rechte und Pflichten hier 
abgesehen werden. Von den Reisenden wird ausdrücklich 
hervorgehoben, dass die Rüge einer Ware und die Disposi- 
tionsstellung ihnen gegenüber mit vollkommenem Effecte vor 
genommen werden kann. 
Fünftes Capitel. 
Die Handelsagenten. 
Der Begriff des Agenten ist nach neuem Rechte ein 
anderer geworden. Unter einem Agenten verstand das bis 
herige Handelsrecht eine Person, welche gewerbsmäßig und 
selbständig im fremden Namen und für fremde Rechnung 
Handelsgeschäfte abschloss. Von ihm unterschied sich der 
Mäkler dadurch, dass er gewerbsmäßig den Abschluss von 
Handelsgeschäften vermittelte. Der Mäkler vermittelt, der 
Agent schließt ab. Dies ist der Standpunkt der herrschenden 
Lehre, welche sich hiedurch mit dem factischen Wirth- 
schaftsleben in einen Widerspruch gesetzt hat. Der prak 
tische Geschäftsverkehr erblickt in dem Agenten einen Ver 
mittler. Das neue Recht knüpft nun an diese praktische Ver 
kehr sanschauung an und findet den Unterschied zwischen dem 
Vermittlungsagenten und dem Mäkler darin, dass ersterer 
zwar selbständig, aber auf Grund eines Vertrages ständig 
damit betraut, Handelsgeschäfte vermittelt, während 
der Mäkler gewerbsmäßig, ohne ständig auf Grund eines Ver 
trages damit betraut zu sein, Handelsgeschäfte vermittelt. 
Der Agent ist nach neuem Rechte entweder ein Ver- 
mittl ungsagent oder ein Abschlussagent, je nachdem 
er nur Offerten entgegennimmt (Offertensammler) oder selb 
ständig abschließt. Das Gesetz begnügt sich aber nicht mit 
dieser Begriffsbestimmung, sondern nimmt die Regelung der 
einschlägigen Rechtsverhältnisse, welche es bisher dem Ge-
	        
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