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Dauer der Lehrzeit, über die erworbenen Kenntnisse und
Fähigkeiten und über sein Betragen.
Die Bestimmungen über die Handlungsbevollmäch
tigten sind nach neuem Rechte im Wesentlichen dieselben
geblieben wie nach altem Rechte. Es kann deshalb von
einer besonderen Darlegung ihrer Rechte und Pflichten hier
abgesehen werden. Von den Reisenden wird ausdrücklich
hervorgehoben, dass die Rüge einer Ware und die Disposi-
tionsstellung ihnen gegenüber mit vollkommenem Effecte vor
genommen werden kann.
Fünftes Capitel.
Die Handelsagenten.
Der Begriff des Agenten ist nach neuem Rechte ein
anderer geworden. Unter einem Agenten verstand das bis
herige Handelsrecht eine Person, welche gewerbsmäßig und
selbständig im fremden Namen und für fremde Rechnung
Handelsgeschäfte abschloss. Von ihm unterschied sich der
Mäkler dadurch, dass er gewerbsmäßig den Abschluss von
Handelsgeschäften vermittelte. Der Mäkler vermittelt, der
Agent schließt ab. Dies ist der Standpunkt der herrschenden
Lehre, welche sich hiedurch mit dem factischen Wirth-
schaftsleben in einen Widerspruch gesetzt hat. Der prak
tische Geschäftsverkehr erblickt in dem Agenten einen Ver
mittler. Das neue Recht knüpft nun an diese praktische Ver
kehr sanschauung an und findet den Unterschied zwischen dem
Vermittlungsagenten und dem Mäkler darin, dass ersterer
zwar selbständig, aber auf Grund eines Vertrages ständig
damit betraut, Handelsgeschäfte vermittelt, während
der Mäkler gewerbsmäßig, ohne ständig auf Grund eines Ver
trages damit betraut zu sein, Handelsgeschäfte vermittelt.
Der Agent ist nach neuem Rechte entweder ein Ver-
mittl ungsagent oder ein Abschlussagent, je nachdem
er nur Offerten entgegennimmt (Offertensammler) oder selb
ständig abschließt. Das Gesetz begnügt sich aber nicht mit
dieser Begriffsbestimmung, sondern nimmt die Regelung der
einschlägigen Rechtsverhältnisse, welche es bisher dem Ge-