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wohnheitsrechte anvertraut hat, selbst in die Hand. Die
Codification der neuen Rechtsnormen ist gelungen, sie
grenzt scharf die Rechte zwischen dem Handlungshause und
seinen Organen ab, berücksichtigt, wenn auch nicht immer
in vollstem Maße, die Interessen des contrahirenden Publi-
cums und bewirkt eine Sicherstellung des Rechtszustandes
der vielgelästerten, aber für den modernen Handelsverkehr
unentbehrlichen Agenten.
Der Agent ist Mandatar seines Geschäftsherrn; als
solcher hat er die Interessen desselben wahrzunehmen,
er haftet für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes.
Er muss unverzüglich seinem Geschäftsherrn die nöthigen
Nachrichten geben und ihn von jedem Geschäftsabschlüsse
verständigen. Der Vermittlungsag-ent hat kein Ab
schlussrecht; schließt er trotzdem vertragswidrig ab, so
soll das Geschäft für den Geschäftsherrn verbindlich sein,
wenn dieser nicht sofort nach erhaltener Kenntnis von dem
illegitimen Geschäftsabschlüsse den Dritten von der Ableh
nung des Geschäftes verständigt. Weder der Vermittlungs-,
noch der Abschlussagent hat an sich eine Incassovoll-
macht oder eine Prolongationsbefugnis, es sei denn,
dass ihm diese Rechte besonders ertheilt wurden. Ist der
. Handelsagent gleichzeitig als Reisender thätig, dann stehen
ihm wie jedem Reisenden auch diese Befugnisse zu. Jeder
Agent gilt als legitimirt, Erklärungen über die Beschaffen
heit der Ware und über die Dispositionsstellung derselben
entgegenzunehmen.
Die Rechte des Agenten. Das Wichtigste betrifft die
Provision. Das Gesetz unterscheidet in dieser Beziehung den
Verkaufsagenten von dem sonstigen Agenten. Die letzteren
erwerben die Provision mit der Ausführung des Geschäftes,
welches durch ihre Vermittlungs- oder Abschlussthätigkeit
zustande gekommen ist. Verkaufsagenten erwerben die
Provision erst nach dem Eingänge der Zahlung und
nur im Verhältnisse des eingegangenen Betrages.
Unterbleibt die Ausführung eines Geschäftes infolge Ver
haltens des Geschäftsherrn und nicht infolge von Gründen in
der Person des Dritten, so gebührt dem Agenten die volle
Provision. Die Höhe der Provision bestimmt die Usance, die