Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K.K. Österreichischen Handels-Museums (1)

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wohnheitsrechte anvertraut hat, selbst in die Hand. Die 
Codification der neuen Rechtsnormen ist gelungen, sie 
grenzt scharf die Rechte zwischen dem Handlungshause und 
seinen Organen ab, berücksichtigt, wenn auch nicht immer 
in vollstem Maße, die Interessen des contrahirenden Publi- 
cums und bewirkt eine Sicherstellung des Rechtszustandes 
der vielgelästerten, aber für den modernen Handelsverkehr 
unentbehrlichen Agenten. 
Der Agent ist Mandatar seines Geschäftsherrn; als 
solcher hat er die Interessen desselben wahrzunehmen, 
er haftet für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. 
Er muss unverzüglich seinem Geschäftsherrn die nöthigen 
Nachrichten geben und ihn von jedem Geschäftsabschlüsse 
verständigen. Der Vermittlungsag-ent hat kein Ab 
schlussrecht; schließt er trotzdem vertragswidrig ab, so 
soll das Geschäft für den Geschäftsherrn verbindlich sein, 
wenn dieser nicht sofort nach erhaltener Kenntnis von dem 
illegitimen Geschäftsabschlüsse den Dritten von der Ableh 
nung des Geschäftes verständigt. Weder der Vermittlungs-, 
noch der Abschlussagent hat an sich eine Incassovoll- 
macht oder eine Prolongationsbefugnis, es sei denn, 
dass ihm diese Rechte besonders ertheilt wurden. Ist der 
. Handelsagent gleichzeitig als Reisender thätig, dann stehen 
ihm wie jedem Reisenden auch diese Befugnisse zu. Jeder 
Agent gilt als legitimirt, Erklärungen über die Beschaffen 
heit der Ware und über die Dispositionsstellung derselben 
entgegenzunehmen. 
Die Rechte des Agenten. Das Wichtigste betrifft die 
Provision. Das Gesetz unterscheidet in dieser Beziehung den 
Verkaufsagenten von dem sonstigen Agenten. Die letzteren 
erwerben die Provision mit der Ausführung des Geschäftes, 
welches durch ihre Vermittlungs- oder Abschlussthätigkeit 
zustande gekommen ist. Verkaufsagenten erwerben die 
Provision erst nach dem Eingänge der Zahlung und 
nur im Verhältnisse des eingegangenen Betrages. 
Unterbleibt die Ausführung eines Geschäftes infolge Ver 
haltens des Geschäftsherrn und nicht infolge von Gründen in 
der Person des Dritten, so gebührt dem Agenten die volle 
Provision. Die Höhe der Provision bestimmt die Usance, die
	        
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