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Das Gesetz hat für den wahren Gedanken des Rechtes den
richtigen Ausdruck gefunden.
Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander
bezüglich der Geschäftsführung bedurfte keiner Neuregelung
nur die Bestimmungen über die Verletzung des Gencurrenz-
Verbotes wurden erweitert. Neben dem Eintrittsrechte in das
verbotene abgeschlossene Geschäft für eigene Rechnung gibt
das Gesetz den verletzten Gesellschaftern auch ein Recht auf
die Vergütung, welche dem treulosen Gesellschafter für das
verbotswidrig' abgeschlossene Geschäft für fremde Rechnung
zukommt. Diese Ansprüche verjähren in drei Monaten vom Zeit
punkte der Kenntnis, in fünf Jahren vom Zeitpunkte der Ent
stehung ohne Rücksicht auf die Kenntnis der Gesellschafter.
Nach neuem Rechte kann einem Gesellschafter nicht
bloß die ihm vertragsmäßig zustehende, sondern auch die ihm
gesetzlich gebührende Befugnis zur Geschäftsführung aus
wichtigen Gründen entzogen werden. Als solche Gründe
werden insbesondere grobe Pflichtverletzungen oder Imfähig
keit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung' angeführt. Die
Entziehung erfolgt auf Antrag durch den Jvichtei. Damit
ist der Rechtsunsicherheit des früheren Zustandes ein Ende
gemacht, bei welchem es strittig war, ob zum gütigen Wider
ruf der Ausspruch des Richters gehörte. Entscheidet bei
Beschlussfassungen die Majorität, so soll dieselbe im Zweifel
nach der Zahl der Gesellschafter berechnet werden.
Neu ist die Regelung der vermögensrechtlichen An
sprüche eines Gesellschafters. Das bisherige Recht gab dem
offenen Gesellschafter, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts
anderes bestimmt, ein festes Recht auf 4°/ 0 Zinsen von
seiner Einlage, ohne Rücksicht darauf, ob ein Gewinn vor
handen ist oder nicht. Im Verlustfalle muss der zur Deckung
dieses Zinsenerfordernisses nöthige Betrag quotenmäßig zu
Lasten des Contos jedes Gesellschafters gebucht werden. Das
neue Recht kennt keinen besonderen Zinsenanspruch
eines Gesellschafters; Zinsen ohne Gewinn oder gar bei Ver
lust können nach dem Gesetze nicht ausbezahlt werden. Jeder
Gesellschafter hat zwar auch nach neuem Rechte die Be
fugnis, aus der Gesellschaftscasse 4%’ seines letzten Capitals-
antheiles zu seinen Lasten zu erheben, ohne Rücksicht darauf,