Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K.K. Österreichischen Handels-Museums (1)

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Das Gesetz hat für den wahren Gedanken des Rechtes den 
richtigen Ausdruck gefunden. 
Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander 
bezüglich der Geschäftsführung bedurfte keiner Neuregelung 
nur die Bestimmungen über die Verletzung des Gencurrenz- 
Verbotes wurden erweitert. Neben dem Eintrittsrechte in das 
verbotene abgeschlossene Geschäft für eigene Rechnung gibt 
das Gesetz den verletzten Gesellschaftern auch ein Recht auf 
die Vergütung, welche dem treulosen Gesellschafter für das 
verbotswidrig' abgeschlossene Geschäft für fremde Rechnung 
zukommt. Diese Ansprüche verjähren in drei Monaten vom Zeit 
punkte der Kenntnis, in fünf Jahren vom Zeitpunkte der Ent 
stehung ohne Rücksicht auf die Kenntnis der Gesellschafter. 
Nach neuem Rechte kann einem Gesellschafter nicht 
bloß die ihm vertragsmäßig zustehende, sondern auch die ihm 
gesetzlich gebührende Befugnis zur Geschäftsführung aus 
wichtigen Gründen entzogen werden. Als solche Gründe 
werden insbesondere grobe Pflichtverletzungen oder Imfähig 
keit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung' angeführt. Die 
Entziehung erfolgt auf Antrag durch den Jvichtei. Damit 
ist der Rechtsunsicherheit des früheren Zustandes ein Ende 
gemacht, bei welchem es strittig war, ob zum gütigen Wider 
ruf der Ausspruch des Richters gehörte. Entscheidet bei 
Beschlussfassungen die Majorität, so soll dieselbe im Zweifel 
nach der Zahl der Gesellschafter berechnet werden. 
Neu ist die Regelung der vermögensrechtlichen An 
sprüche eines Gesellschafters. Das bisherige Recht gab dem 
offenen Gesellschafter, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts 
anderes bestimmt, ein festes Recht auf 4°/ 0 Zinsen von 
seiner Einlage, ohne Rücksicht darauf, ob ein Gewinn vor 
handen ist oder nicht. Im Verlustfalle muss der zur Deckung 
dieses Zinsenerfordernisses nöthige Betrag quotenmäßig zu 
Lasten des Contos jedes Gesellschafters gebucht werden. Das 
neue Recht kennt keinen besonderen Zinsenanspruch 
eines Gesellschafters; Zinsen ohne Gewinn oder gar bei Ver 
lust können nach dem Gesetze nicht ausbezahlt werden. Jeder 
Gesellschafter hat zwar auch nach neuem Rechte die Be 
fugnis, aus der Gesellschaftscasse 4%’ seines letzten Capitals- 
antheiles zu seinen Lasten zu erheben, ohne Rücksicht darauf,
	        
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