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ob Gewinn oder Verlust vorhanden ist. Allein dieses Capitals-
reductionsrecht ist mit dem Zinsenrechte des früheren
Gesetzes nicht zu verwechseln, sein Gesellschaftsgenosse muss
im Verlustfalle für die quotenmäßige Bedeckung dieses An
spruches nicht auf kommen. Der capitalsreichere Gesell
schafter kann die 4% aus der Gesellschaftscasse nur zu
seinen Lasten, aber nicht zu Lasten seines Gesellschafters
entlehnen. In dieser Bestimmung liegt eine Abschwächung
jenes Privilegiums, welches das frühere Recht dem Capitale
in der Gesellschaft vor der Arbeit eingeräumt hat.
Nur wenn' Gewinn vorhanden ist, besteht mangels einer
anderen Vereinbarung nach dem Gesetze ein Gewinnst-
präcipuum von 4% zu Gunsten der Einlage. Vom vor
handenen Gewinne werden erst 4% des Capitalsantheiles dem
Gesellschafter zugeschrieben, und erst der Rest wird nach
Köpfen vertheilt. Reicht der vorhandene Gewinn zur vollen
Deckung dieser 4% nicht aus, so muss eine proportionale
Reduction der normalen 4% erfolgen. Die neue Regelung
der Gewinnstvertheilung verdient den Vorzug. Sie bricht mit
der Fiction der Vertheilung eines nicht vorhandenen Gewinnes
und begünstigt das Capital nur bei Vorhandensein wirklichen
Gewinnes. Sie gestattet auch die Capitalsentnahme bis zur
Höhe von 4°/ 0 , jedoch unter Vermeidung der Benachteiligung
der anderen Gesellschafter. Bei Berechnung des einem Ge
sellschafter zukommenden Gewinnantheiles werden Einlagen
und Entnahmen, welche im Laufe des Geschäftsjahres erfolgt
sind, nach dem Verhältnisse der seit der Einlage, beziehungs
weise der vor der Entnahme abgelaufenen Zeit berücksichtigt.
Auch in dem Titel, welcher von dem Rechtsverhältnisse
der Gesellschafter zu Dritten handelt, finden sich Aenderungen
vor. Eine offene Handelsgesellschaft erlangt regelmäßig
Existenz mit dem Geschäftsbeginne. Sie existirt auch vor
der Eintragung, wenn sie ihre Geschäfte begonnen hat. Dies
gilt aber nur bei Handelsgesellschaften, welche ein eigent
liches Handelsgewerbe, also Handelsgeschäfte gewerbsmäßig
betreiben. Gesellschaften, welche ein une igen11 ich es Handels
gewerbe, nämlich ein Gewerbe nach kaufmännischer Art
betreiben, werden erst Handelsgesellschaften mit dem Momente
der Registrirung ihrer Firma; für sie hat die Registrirung