Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K.K. Österreichischen Handels-Museums (1)

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ob Gewinn oder Verlust vorhanden ist. Allein dieses Capitals- 
reductionsrecht ist mit dem Zinsenrechte des früheren 
Gesetzes nicht zu verwechseln, sein Gesellschaftsgenosse muss 
im Verlustfalle für die quotenmäßige Bedeckung dieses An 
spruches nicht auf kommen. Der capitalsreichere Gesell 
schafter kann die 4% aus der Gesellschaftscasse nur zu 
seinen Lasten, aber nicht zu Lasten seines Gesellschafters 
entlehnen. In dieser Bestimmung liegt eine Abschwächung 
jenes Privilegiums, welches das frühere Recht dem Capitale 
in der Gesellschaft vor der Arbeit eingeräumt hat. 
Nur wenn' Gewinn vorhanden ist, besteht mangels einer 
anderen Vereinbarung nach dem Gesetze ein Gewinnst- 
präcipuum von 4% zu Gunsten der Einlage. Vom vor 
handenen Gewinne werden erst 4% des Capitalsantheiles dem 
Gesellschafter zugeschrieben, und erst der Rest wird nach 
Köpfen vertheilt. Reicht der vorhandene Gewinn zur vollen 
Deckung dieser 4% nicht aus, so muss eine proportionale 
Reduction der normalen 4% erfolgen. Die neue Regelung 
der Gewinnstvertheilung verdient den Vorzug. Sie bricht mit 
der Fiction der Vertheilung eines nicht vorhandenen Gewinnes 
und begünstigt das Capital nur bei Vorhandensein wirklichen 
Gewinnes. Sie gestattet auch die Capitalsentnahme bis zur 
Höhe von 4°/ 0 , jedoch unter Vermeidung der Benachteiligung 
der anderen Gesellschafter. Bei Berechnung des einem Ge 
sellschafter zukommenden Gewinnantheiles werden Einlagen 
und Entnahmen, welche im Laufe des Geschäftsjahres erfolgt 
sind, nach dem Verhältnisse der seit der Einlage, beziehungs 
weise der vor der Entnahme abgelaufenen Zeit berücksichtigt. 
Auch in dem Titel, welcher von dem Rechtsverhältnisse 
der Gesellschafter zu Dritten handelt, finden sich Aenderungen 
vor. Eine offene Handelsgesellschaft erlangt regelmäßig 
Existenz mit dem Geschäftsbeginne. Sie existirt auch vor 
der Eintragung, wenn sie ihre Geschäfte begonnen hat. Dies 
gilt aber nur bei Handelsgesellschaften, welche ein eigent 
liches Handelsgewerbe, also Handelsgeschäfte gewerbsmäßig 
betreiben. Gesellschaften, welche ein une igen11 ich es Handels 
gewerbe, nämlich ein Gewerbe nach kaufmännischer Art 
betreiben, werden erst Handelsgesellschaften mit dem Momente 
der Registrirung ihrer Firma; für sie hat die Registrirung
	        
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