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constitutive Bedeutung. Diese Gesellschaft ist vor der Re-
gistrirung keine offene Handelsgesellschaft, ihre Geschäfte
sind vor diesem Zeitpunkte keine Handelsgeschäfte, das
Rechtsverhältnis untereinander und zu Dritten unterliegt nicht
den Normen des Handelsrechtes.
Eine offene Handelsgesellschaft erscheint nach außen
hin als ein selbständiges Rechtssubject. Das deutsche Recht
zieht die Consequenzen aus dem Satze mit solcher Schärfe,
dass es zu der Zwangsvollstreckung in das Gesellschafts
vermögen ausdrücklich einen Executionstitel gegen die Ge
sellschaft verlangt. Danach erscheint eine Execution gegen
die Gesellschaft unzulässig, wenn der Executionstitel nur
gegen den Gesellschafter erwirkt wurde, mag auch erwiesen
sein, dass der Gesellschafter in Angelegenheiten der Gesell
schaft obligirt erscheint. In dieser Schärfe erscheint das Princip
übertrieben, und die Bestimmungen des § 11 unserer Executions-
ordnung verdienen den Vorzug, welche eine Execution gegen
die Gesellschaft auf Grund des gegen einen persönlich haftenden
Gesellschafters in Angelegenheiten der Gesellschaft erwirkten
Iixecutionstitels nach Einvernehmung der Betheiligten für
statthaft erklärt.
Das neue Recht gestattet die collective Vertretung einer
Gesellschaft durch einen Gesellschafter und einen Procuristen.
Damit hat ein illegaler Vorgang eine gesetzliche Anerkennung
erfahren. Die illegale Praxis der Zulassung der Collectivver-
tretung durch ungleichwerthige Bevollmächtigung wäre ohne
Mitwirkung der staatlichen Registerbehörden nicht möglich
gewesen. Die Connivenz der Behörde gegen den Abusus hatte
eine solche Menge derartiger Collectivvertretungen von Handels
gesellschaften zur Folge, dass einer solchen Masse von Rechts
übertretungen der Gesetzgeber schließlich seine Zustimmung
nicht mehr verweigern konnte. Die Streitfrage, welche Voll
macht nach außen entscheidet, die größere des Gesellschafters
oder die kleinere des Procuristen, ist im Gesetze bedauerlicher
weise nicht ausdrücklich gelöst. Der Motivenbericht erklärt die
Vollmacht des Procuristen nach außen hin für entscheidend,
allein der Motivenbericht ist nicht Gesetz; im Interesse des
Publicums rväre es gelegen, dass die weitergehende Vollmacht
des Gesellschafters bestimmend wäre, und dass der Gesellschaft