Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K.K. Österreichischen Handels-Museums (1)

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constitutive Bedeutung. Diese Gesellschaft ist vor der Re- 
gistrirung keine offene Handelsgesellschaft, ihre Geschäfte 
sind vor diesem Zeitpunkte keine Handelsgeschäfte, das 
Rechtsverhältnis untereinander und zu Dritten unterliegt nicht 
den Normen des Handelsrechtes. 
Eine offene Handelsgesellschaft erscheint nach außen 
hin als ein selbständiges Rechtssubject. Das deutsche Recht 
zieht die Consequenzen aus dem Satze mit solcher Schärfe, 
dass es zu der Zwangsvollstreckung in das Gesellschafts 
vermögen ausdrücklich einen Executionstitel gegen die Ge 
sellschaft verlangt. Danach erscheint eine Execution gegen 
die Gesellschaft unzulässig, wenn der Executionstitel nur 
gegen den Gesellschafter erwirkt wurde, mag auch erwiesen 
sein, dass der Gesellschafter in Angelegenheiten der Gesell 
schaft obligirt erscheint. In dieser Schärfe erscheint das Princip 
übertrieben, und die Bestimmungen des § 11 unserer Executions- 
ordnung verdienen den Vorzug, welche eine Execution gegen 
die Gesellschaft auf Grund des gegen einen persönlich haftenden 
Gesellschafters in Angelegenheiten der Gesellschaft erwirkten 
Iixecutionstitels nach Einvernehmung der Betheiligten für 
statthaft erklärt. 
Das neue Recht gestattet die collective Vertretung einer 
Gesellschaft durch einen Gesellschafter und einen Procuristen. 
Damit hat ein illegaler Vorgang eine gesetzliche Anerkennung 
erfahren. Die illegale Praxis der Zulassung der Collectivver- 
tretung durch ungleichwerthige Bevollmächtigung wäre ohne 
Mitwirkung der staatlichen Registerbehörden nicht möglich 
gewesen. Die Connivenz der Behörde gegen den Abusus hatte 
eine solche Menge derartiger Collectivvertretungen von Handels 
gesellschaften zur Folge, dass einer solchen Masse von Rechts 
übertretungen der Gesetzgeber schließlich seine Zustimmung 
nicht mehr verweigern konnte. Die Streitfrage, welche Voll 
macht nach außen entscheidet, die größere des Gesellschafters 
oder die kleinere des Procuristen, ist im Gesetze bedauerlicher 
weise nicht ausdrücklich gelöst. Der Motivenbericht erklärt die 
Vollmacht des Procuristen nach außen hin für entscheidend, 
allein der Motivenbericht ist nicht Gesetz; im Interesse des 
Publicums rväre es gelegen, dass die weitergehende Vollmacht 
des Gesellschafters bestimmend wäre, und dass der Gesellschaft
	        
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