Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K.K. Österreichischen Handels-Museums (1)

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die Einwendung, sie sei nicht formal gütig vertreten worden, 
nicht zustehe. Die Vertretungsvollmacht eines Gesellschafters 
ist nur in der Art beschränkbar, dass ein Gesellschafter nur in 
Bezug auf den. Betrieb einer von mehreren Niederlassungen der 
Handelsgesellschaft vertretungsberechtigt erscheint; aber auch 
hier nur dann, wenn die Niederlassungen unter verschiedenen 
Firmen betrieben werden; allerdings genügt ein Zusatz, 
welche Zweigniederlassung als solche kennzeichnet. 
Das neue Recht erklärt ausdrücklich die Vertretungs 
befugnis aus wichtigen Gründen für widerruflich. Der 
Widerruf erfolgt über Antrag durch den Richter. Grobe 
Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Ver 
tretung sind genügende Gründe zum Vollmachtswiderrufe. 
Eine Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter aus 
einem gegen die Gesellschaft gerichteten Executionstitel ist 
nach deutschem Rechte nicht statthaft. Auch dies ist eine 
Folge des streng durchgeführten Grundsatzes der Selb 
ständigkeit des Gesellschaftsvermögens. Praktischer und 
rationeller sind die Vorschriften des §11 unserer Executions- 
ordnung, welche in diesem Falle auch die Execution in das 
Privatvermögen der Gesellschafter gestatten, wenn durch die 
Vorlage eines Handelsregistersauszuges bewiesen wird, dass 
der Execut zur Zeit noch der Gesellschaft als persönlich 
haftender Gesellschafter angehört; allein auch gegen einen 
ausgeschiedenen und ausgeschlossenen Gesellschafter, sowie 
gegen die früheren Gesellschafter einer aufgelösten Firma 
ist principiell eine Executionsführung auf Grund eines Exe- 
cutionstitels gegen die Gesellschaft gestattet, nur dass der 
Entscheidung die Einvernehmung der Betheiligten voraus 
zugehen hat. 
Dem persönlich in Anspruch genommenen Gesellschafter 
stehen auch Einwendungen der Gesellschaft gegen den 
Kläger zu. Zu diesen zählt auch die Compensation. 
Die Disposition »Unfähigkeit eines Gesellschafters 
führt nicht von selbst die Auflösung der Gesellschaft herbei. 
Sie gibt wohl dem Campagnen das Recht, auf Auflösung zu 
klagen, von selbst tritt aber deswegen das Ende der Gesell 
schaft nicht ein. Diese Lösung ist humaner und genügt voll 
ständig zur Wahrung der betheiligten Interessen. Wichtige
	        
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