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die Einwendung, sie sei nicht formal gütig vertreten worden,
nicht zustehe. Die Vertretungsvollmacht eines Gesellschafters
ist nur in der Art beschränkbar, dass ein Gesellschafter nur in
Bezug auf den. Betrieb einer von mehreren Niederlassungen der
Handelsgesellschaft vertretungsberechtigt erscheint; aber auch
hier nur dann, wenn die Niederlassungen unter verschiedenen
Firmen betrieben werden; allerdings genügt ein Zusatz,
welche Zweigniederlassung als solche kennzeichnet.
Das neue Recht erklärt ausdrücklich die Vertretungs
befugnis aus wichtigen Gründen für widerruflich. Der
Widerruf erfolgt über Antrag durch den Richter. Grobe
Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Ver
tretung sind genügende Gründe zum Vollmachtswiderrufe.
Eine Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter aus
einem gegen die Gesellschaft gerichteten Executionstitel ist
nach deutschem Rechte nicht statthaft. Auch dies ist eine
Folge des streng durchgeführten Grundsatzes der Selb
ständigkeit des Gesellschaftsvermögens. Praktischer und
rationeller sind die Vorschriften des §11 unserer Executions-
ordnung, welche in diesem Falle auch die Execution in das
Privatvermögen der Gesellschafter gestatten, wenn durch die
Vorlage eines Handelsregistersauszuges bewiesen wird, dass
der Execut zur Zeit noch der Gesellschaft als persönlich
haftender Gesellschafter angehört; allein auch gegen einen
ausgeschiedenen und ausgeschlossenen Gesellschafter, sowie
gegen die früheren Gesellschafter einer aufgelösten Firma
ist principiell eine Executionsführung auf Grund eines Exe-
cutionstitels gegen die Gesellschaft gestattet, nur dass der
Entscheidung die Einvernehmung der Betheiligten voraus
zugehen hat.
Dem persönlich in Anspruch genommenen Gesellschafter
stehen auch Einwendungen der Gesellschaft gegen den
Kläger zu. Zu diesen zählt auch die Compensation.
Die Disposition »Unfähigkeit eines Gesellschafters
führt nicht von selbst die Auflösung der Gesellschaft herbei.
Sie gibt wohl dem Campagnen das Recht, auf Auflösung zu
klagen, von selbst tritt aber deswegen das Ende der Gesell
schaft nicht ein. Diese Lösung ist humaner und genügt voll
ständig zur Wahrung der betheiligten Interessen. Wichtige