Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K.K. Österreichischen Handels-Museums (1)

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Gründe gestatten die sofortige Auflösung der Gesellschaft. 
Die wissentliche oder aus grober Fahrlässigkeit entspringende 
Verletzung einer vertragsmäßig übernommenen Societätspflicht 
sowie die Unmöglichkeit der Erfüllung einer solchen werden 
als derartige wichtige Gründe vom Gesetze angesehen. Das 
Recht des Gesellschafters, aus wichtigen Gründen die Auf 
lösung- der Gesellschaft zu verlangen, kann vertragsmäßig 
weder beseitigt, noch beschränkt werden. 
Dem Privatgläubiger eines Gesellschafters steht auch 
nach neuem Rechte die Befugnis zu, sechsmonatlich die Ge 
sellschaft zu kündigen, wenn eine Zwangsvollstreckung in das 
bewegliche Vermögen des Gesellschafters ohne Erfolg ver 
sucht worden ist. 
Solange ein Gesellschafter von der Auflösung der Gesell 
schaft keine Kenntnis erlangt oder erlangen muss, besteht 
seine Geschäftsführungsbefugnis weiter. 
Wichtig sind die neuen Bestimmungen über die Rechts 
verhältnisse. der Gesellschaft im Falle des Todes eines Ge 
sellschafters. Wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes 
bestimmt, so wird die Gesellschaft durch den Tod eines Ge 
sellschafters aufgelöst. Dem Erben obliegt die Pflicht, den 
Todesfall unverzüglich den Gesellschaftern anzuzeigen. Neben 
dieser Anzeigepflicht wird dem Erben bei Gefahr im Ver 
züge die Fortführung- der erblasserischen Gesellschafts 
geschäfte aufgetragen, bis die Gesellschafter mit ihm ander 
weitige Vorsorge treffen können.. Diese provisorische Für 
sorgepflicht trifft die Gesellschafter bezüglich der von 
ihnen zu besorgenden Geschäfte. Die Auflösung der Gesell 
schaft durch den Tod darf nicht zur Gelegenheit indolenter 
Chicane werden, andererseits soll der g-utglaubig handelnde 
Erbe oder Gesellschafter gegen Recriminationen schlimmster 
Art gesichert sein. Deshalb gilt die Gesellschaft in Rücksicht 
auf dieses Stadium der vorzukehrenden Provisorien als fort 
bestehend. Diese Bestimmungen gelang-en zur analog-en An 
wendung im Falle der Auflösung der Gesellschaft durch den 
Concurs eines Gesellschafters. 
Was ist Rechtens, wenn das Gesellschaftsverhältnis mit 
den Erben eines Gesellschafters fortg-esetzt werden soll? Die 
bisherige Lösung der Frage war vollständig ungenügend. 
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