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Gründe gestatten die sofortige Auflösung der Gesellschaft.
Die wissentliche oder aus grober Fahrlässigkeit entspringende
Verletzung einer vertragsmäßig übernommenen Societätspflicht
sowie die Unmöglichkeit der Erfüllung einer solchen werden
als derartige wichtige Gründe vom Gesetze angesehen. Das
Recht des Gesellschafters, aus wichtigen Gründen die Auf
lösung- der Gesellschaft zu verlangen, kann vertragsmäßig
weder beseitigt, noch beschränkt werden.
Dem Privatgläubiger eines Gesellschafters steht auch
nach neuem Rechte die Befugnis zu, sechsmonatlich die Ge
sellschaft zu kündigen, wenn eine Zwangsvollstreckung in das
bewegliche Vermögen des Gesellschafters ohne Erfolg ver
sucht worden ist.
Solange ein Gesellschafter von der Auflösung der Gesell
schaft keine Kenntnis erlangt oder erlangen muss, besteht
seine Geschäftsführungsbefugnis weiter.
Wichtig sind die neuen Bestimmungen über die Rechts
verhältnisse. der Gesellschaft im Falle des Todes eines Ge
sellschafters. Wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes
bestimmt, so wird die Gesellschaft durch den Tod eines Ge
sellschafters aufgelöst. Dem Erben obliegt die Pflicht, den
Todesfall unverzüglich den Gesellschaftern anzuzeigen. Neben
dieser Anzeigepflicht wird dem Erben bei Gefahr im Ver
züge die Fortführung- der erblasserischen Gesellschafts
geschäfte aufgetragen, bis die Gesellschafter mit ihm ander
weitige Vorsorge treffen können.. Diese provisorische Für
sorgepflicht trifft die Gesellschafter bezüglich der von
ihnen zu besorgenden Geschäfte. Die Auflösung der Gesell
schaft durch den Tod darf nicht zur Gelegenheit indolenter
Chicane werden, andererseits soll der g-utglaubig handelnde
Erbe oder Gesellschafter gegen Recriminationen schlimmster
Art gesichert sein. Deshalb gilt die Gesellschaft in Rücksicht
auf dieses Stadium der vorzukehrenden Provisorien als fort
bestehend. Diese Bestimmungen gelang-en zur analog-en An
wendung im Falle der Auflösung der Gesellschaft durch den
Concurs eines Gesellschafters.
Was ist Rechtens, wenn das Gesellschaftsverhältnis mit
den Erben eines Gesellschafters fortg-esetzt werden soll? Die
bisherige Lösung der Frage war vollständig ungenügend.
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