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Die Erben als offene .Gesellschafter mussten mit ihrem ganzen
Vermögen für die Gesellschaftsschulden einstehen. Vielen
von ihnen fehlte Eignung und Neigung zum kaufmännischen
Beruf. Da die meisten Gesellschaftsverträge nur aphoristisch
die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit den Erben
aussprechen und die Detailregelung vermeiden, entstehen
meist in solchen Fällen Complicationen, da die überlebenden
Gesellschafter durch den Hinzutritt mehrerer Erben für den
verstorbenen Compagnon keine Einbuße an gesellschaftlichen
Herrschaftsrechten durch Vermehrung der Stimmenanzahl
erleiden wollen, die Erben aber unbeschränkt mit ihrem
ganzen Vermögen für die Gesellschaft haften sollen. Das
neue Recht erleichtert die Situation des Erben. Trotz des
Gesellschaftsvertrages muss der Erbe nicht unbedingt offener
Gesellschafter bleiben und mit seinem ganzen Vermögen haften.
Der Erbe kann den Gesellschaftern den Antrag stellen, ihn
als Commanditisten in die Gesellschaft aufzunehmen oder
ihn sofort aus der Gesellschaft ausscheiden zu lassen. Nehmen
sie ihn als Commanditisten an, so erhält er den bisherigen
Gewinnantheil, und der auf ihn fallende Theil der erblasseri
schen Einlage wird zur Commanditeinlage. Bis zur Ent
scheidung haftet der Erbe für die bis dahin entstandenen
Gesellschaftsschulden wie ein Erbe für die Nachlasschulden.
Diese Rechte können von dem Erben innerhalb einer drei
monatlichen Frist, von dem ihm bekanntgewordenen Erb-
anfälle an gerechnet, geltend gemacht werden. Hat der Erbe
noch das Recht, die Erbschaft auszuschlagen, so endigt diese
Frist mit der Ausschlagungsfrist. Der Gesellschaftsvertrag
kann den künftigen Erben diese gesetzlichen Rechte nicht
nehmen, nur die Höhe seiner Gewinnbetheiligung als Com-
manditist kann im Gesellschaftsvertrage anders festgesetzt
werden.
Die vorzeitige Auflösung der Gesellschaft aus wichtigen
Gründen sowie der Ausschluss eines Gesellschafters erfolgen
gerichtlich durch Urtheil. Der Ausschluss eines Gesell
schafters konnte nur bei einer Gesellschaft erfolgen, welche min
destens aus drei Mitgliedern bestand. Eine zweigliederige
Gesellschaft musste in einem solchen Falle aufgelöst werden.
Auch das Abfindungsrecht gegenüber dem kündigenden