Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K.K. Österreichischen Handels-Museums (1)

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Die Erben als offene .Gesellschafter mussten mit ihrem ganzen 
Vermögen für die Gesellschaftsschulden einstehen. Vielen 
von ihnen fehlte Eignung und Neigung zum kaufmännischen 
Beruf. Da die meisten Gesellschaftsverträge nur aphoristisch 
die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit den Erben 
aussprechen und die Detailregelung vermeiden, entstehen 
meist in solchen Fällen Complicationen, da die überlebenden 
Gesellschafter durch den Hinzutritt mehrerer Erben für den 
verstorbenen Compagnon keine Einbuße an gesellschaftlichen 
Herrschaftsrechten durch Vermehrung der Stimmenanzahl 
erleiden wollen, die Erben aber unbeschränkt mit ihrem 
ganzen Vermögen für die Gesellschaft haften sollen. Das 
neue Recht erleichtert die Situation des Erben. Trotz des 
Gesellschaftsvertrages muss der Erbe nicht unbedingt offener 
Gesellschafter bleiben und mit seinem ganzen Vermögen haften. 
Der Erbe kann den Gesellschaftern den Antrag stellen, ihn 
als Commanditisten in die Gesellschaft aufzunehmen oder 
ihn sofort aus der Gesellschaft ausscheiden zu lassen. Nehmen 
sie ihn als Commanditisten an, so erhält er den bisherigen 
Gewinnantheil, und der auf ihn fallende Theil der erblasseri 
schen Einlage wird zur Commanditeinlage. Bis zur Ent 
scheidung haftet der Erbe für die bis dahin entstandenen 
Gesellschaftsschulden wie ein Erbe für die Nachlasschulden. 
Diese Rechte können von dem Erben innerhalb einer drei 
monatlichen Frist, von dem ihm bekanntgewordenen Erb- 
anfälle an gerechnet, geltend gemacht werden. Hat der Erbe 
noch das Recht, die Erbschaft auszuschlagen, so endigt diese 
Frist mit der Ausschlagungsfrist. Der Gesellschaftsvertrag 
kann den künftigen Erben diese gesetzlichen Rechte nicht 
nehmen, nur die Höhe seiner Gewinnbetheiligung als Com- 
manditist kann im Gesellschaftsvertrage anders festgesetzt 
werden. 
Die vorzeitige Auflösung der Gesellschaft aus wichtigen 
Gründen sowie der Ausschluss eines Gesellschafters erfolgen 
gerichtlich durch Urtheil. Der Ausschluss eines Gesell 
schafters konnte nur bei einer Gesellschaft erfolgen, welche min 
destens aus drei Mitgliedern bestand. Eine zweigliederige 
Gesellschaft musste in einem solchen Falle aufgelöst werden. 
Auch das Abfindungsrecht gegenüber dem kündigenden
	        
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