Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K.K. Österreichischen Handels-Museums (1)

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Gewinnstantheiles seine Einlage über den vereinbarten Betrag 
hinaus zu erhöhen. 
Den Gesellschaftsgläubigern haftet die Einlage in der 
registrirten Höhe. Sie haben auf eine Erhöhung nur dann 
einen Anspruch, wenn dieselbe auf handelsübliche Weise 
kundgemacht oder den Gläubigern von der Gesellschaft 
mitgetheilt wurde. Andererseits ist eine gesetzwidrige 
Reduction der Einlage den Gläubigern nicht präjudicirend. 
Der Erlass und die Stundung der Einlage sind den 
Gläubigern gegenüber nicht wirksam. Ein Commanditist ist 
jedoch nicht verpflichtet, jenen Betrag, welchen er auf Grund 
einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben 
bezieht, zurückzubezahlen. Ist die Einlage eingeschossen 
und durch Geschäftsverluste aufgezehrt, so ist der Comman 
ditist naturgemäß von jeder weiteren Haftpflicht befreit. Die 
Herabsetzung einer Einlage wirkt Dritten gegenüber vom 
Momente der Registrirung. Gläubiger, deren Forderungen 
vor der Registrirung bestanden haben, werden durch diese 
Registrirung nicht berührt. 
Der in eine Handelsgesellschaft neu eintretende Com 
manditist haftet als solcher auch für die alten Geschäfts 
schulden ohne Rücksicht darauf, ob die Firma eine Aenderung 
erleidet oder nicht. 
Die Commanditgesellschaft erlangt ihre rechtliche 
Existenz in der Regel mit der Registrirung, hat sie aber 
vor der Registrirung ihre Geschäfte begonnen, so existirt 
und haftet sie vom Momente des Geschäftsbeginnes. Es fragt 
sich: Wie haftet denn der Commanditist in der Zwischenzeit 
zwischen Geschäftsbeginn und Registrirung ? Nach altem 
Rechte wie ein offener Gesellschafter. Th öl erblickte in 
dieser Bestimmung den Todesstoß für die Commanditgesell- 
schaft, weil der Commanditist bezüglich der Registrirung 
der Willkür der Complementäre preisgegeben ist und für 
die Zeit der Nichtregistrirung unbeschränkt haftet. Die 
düstere Prophezeiung Thöl’s ist nicht eingetreten. Um dem 
Gesetze jedoch die unbillige Härte gegen den Commanditisten 
zu nehmen, bestimmt das neue Recht, dass nur der dem ver 
frühten Geschäftsbeginne zustimmende Commanditist un 
beschränkt haften soll. Sonst bleibt es bei der beschränkten
	        
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