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Gewinnstantheiles seine Einlage über den vereinbarten Betrag
hinaus zu erhöhen.
Den Gesellschaftsgläubigern haftet die Einlage in der
registrirten Höhe. Sie haben auf eine Erhöhung nur dann
einen Anspruch, wenn dieselbe auf handelsübliche Weise
kundgemacht oder den Gläubigern von der Gesellschaft
mitgetheilt wurde. Andererseits ist eine gesetzwidrige
Reduction der Einlage den Gläubigern nicht präjudicirend.
Der Erlass und die Stundung der Einlage sind den
Gläubigern gegenüber nicht wirksam. Ein Commanditist ist
jedoch nicht verpflichtet, jenen Betrag, welchen er auf Grund
einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben
bezieht, zurückzubezahlen. Ist die Einlage eingeschossen
und durch Geschäftsverluste aufgezehrt, so ist der Comman
ditist naturgemäß von jeder weiteren Haftpflicht befreit. Die
Herabsetzung einer Einlage wirkt Dritten gegenüber vom
Momente der Registrirung. Gläubiger, deren Forderungen
vor der Registrirung bestanden haben, werden durch diese
Registrirung nicht berührt.
Der in eine Handelsgesellschaft neu eintretende Com
manditist haftet als solcher auch für die alten Geschäfts
schulden ohne Rücksicht darauf, ob die Firma eine Aenderung
erleidet oder nicht.
Die Commanditgesellschaft erlangt ihre rechtliche
Existenz in der Regel mit der Registrirung, hat sie aber
vor der Registrirung ihre Geschäfte begonnen, so existirt
und haftet sie vom Momente des Geschäftsbeginnes. Es fragt
sich: Wie haftet denn der Commanditist in der Zwischenzeit
zwischen Geschäftsbeginn und Registrirung ? Nach altem
Rechte wie ein offener Gesellschafter. Th öl erblickte in
dieser Bestimmung den Todesstoß für die Commanditgesell-
schaft, weil der Commanditist bezüglich der Registrirung
der Willkür der Complementäre preisgegeben ist und für
die Zeit der Nichtregistrirung unbeschränkt haftet. Die
düstere Prophezeiung Thöl’s ist nicht eingetreten. Um dem
Gesetze jedoch die unbillige Härte gegen den Commanditisten
zu nehmen, bestimmt das neue Recht, dass nur der dem ver
frühten Geschäftsbeginne zustimmende Commanditist un
beschränkt haften soll. Sonst bleibt es bei der beschränkten