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winne, die Betheiligung; am Verluste kann vertragsmäßig
ausgeschlossen werden. Die Bestimmungen über die Ver
mögensrechte und Controlrechte des stillen Gesellschafters,
über die ausschließliche Geschäftsführung und Vertretung
durch den Complementär, über die Kündigung und Auf
lösung dieser Gesellschaft stimmen mit dem alten Rechte
überein. Neu ist, dass der Name eines stillen Gesellschafters
in der Firma des Handelsgewerbes, allerdings nicht in einer
neuen, enthalten sein darf, ohne dass der stille Gesellschafter
den Gläubigern der Gesellschaft persönlich und unbeschränkt
haftet.
Siebentes Capitel.
Die Actiengesellschaften.
Die Entwickelung des deutschen Actienrechtes ist für
das Actienwesen von hervorragender Bedeutung. Das neue
Handelsgesetzbuch hat an den Bestimmungen der Actien-
gesetznovelle des Jahres 1884 wohl Verbesserungen vor-
genommen, an den grundlegenden Bestimmungen derselben
aber wenig geändert. Manche Schärfen des Kampfgesetzes
aus dem Jahre 1884 erscheinen gemildert, Details wurden
verbessert, aber das System des deutschen Actienrechtes ist
im Großen das alte geblieben. Heute bildet das deutsche
Actienrecht das Vorbild jeder Reformbewegung auf dem Ge
biete des Actienwesens. Am deutlichsten bezeugen dies die
»Documente zur russischen Actienreform« aus dem
Jahre 1898. Dieser originelle und ausgezeichnete Actiengesetz-
entwurf schließt sich in den wesentlichen Partien an das deutsche
Actienrecht an und bemerkt über sein Verhältnis zur Actien-
gesetzgebung Deutschlands, wie sich dieselbe im Handels
gesetzbuche aus dem Jahre 1897 darstellt, Folgendes: »Die
Actiengesetzgebung Deutschlands ist das letzte Wort der
gesetzgeberischen Erfahrung und Technik, sie ist zugleich
eine Frucht der unvergleichlich reichen Literatur des Actien
rechtes und der belehrenden Versuche auf dem Gebiete der
Actienpolitik, welche Deutschland vom Jahre 1861 ange-
fang'en unternommen hat. Man kann wohl sagen, dass in
keinem Lande die positiven und negativen Seiten des Actien-