Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K.K. Österreichischen Handels-Museums (1)

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wesens sich so anschaulich gezeigt und so viele Aufmerksam 
keit der gesetzgeberischen Gewalt in Anspruch genommen 
haben als in Deutschland.« Der russische Motivenberieht 
bespricht die Geschichte der deutschen Actienrechtsentwicke- 
lung, die Novellen vom 11. Juni 1870 und vom 18. Juni 1884. 
Die letztere charakterisirt er wie folgt: »Der Gesetzgeber 
des Jahres 1884 blieb dem Anzeigesysteme treu und ver 
besserte und ergänzte in hohem Grade den Typus des 
Normativsystems. Aber auch unter dem neuen Gesetze 
ging die Entwickelung der deutschen Industrie und des 
Handels in demselben beschleunigten Tempo wie bis zum 
Jahre 1884. Dafür wurden in dieser zweiten Periode der 
Wirksamkeit des Normativsystems die Zusammenbrüche 
der Actiengesellschaften, die Fälle der Verminderung des 
Grundcapitales und der plötzlichen Liquidationen der 
selben viel seltener; und noch wichtiger war der Umstand, 
dass das neue Gesetz die Unternehmungslust der Gründer 
und die Wirkung der .Reelamen der Banquiers in sach 
liche Grenzen gewiesen hat. Im allgemeinen haben durch 
das Gesetz vom Jahre 1884 weder die Interessen der Industrie 
und des Handels, noch diejenigen des Actienwesens auch 
nur das Geringste verloren, sondern nur gewonnen.« 
Die Anerkennung, deren sich das deutsche Actienrecht 
heute erfreut, ist eine ungetheilte; keine Actienreform kann 
heute stattfinden, ohne an die deutsche sich ans Engste an 
zuschließen und dieselbe zum Muster zu nehmen. Der Frage 
bogen, welchen die österreichische Regierung ausgeschickt 
hat, um die Ansichten wichtiger Corporationen über ein 
künftiges Actienrecht zu hören, zeigt schon durch seine Frage 
stellung, dass die Berücksichtigung des deutschen Actien- 
rechtes auch durch den österreichischen Gesetzgeber bei 
einer Reform des Actienwesens geplant wird. Es erscheint 
daher von Interesse, die Grundprincipien des deutschen 
Aktienrechtes kennen zu lernen und den Unterschied unseres 
und des deutschen Rechtszustandes hervorzuheben. Eine 
solche Darstellung kann sich naturgemäß nur mit dem Systeme, 
dem Aufbau und den Hauptbestimmungen des deutschen 
Rechtssystems beschäftigen; von Details muss abgesehen 
werden.
	        
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