Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K.K. Österreichischen Handels-Museums (1)

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Gesellschaften creditiren, das Publicum und die SubsCribenten 
von Actien geschädigt werden. Nicht zum Geringsten hat 
die Frage der Apports bei den berüchtigten Gründungen 
vor dem Jahre 1873 dazu beigetragen, um jede Neugründung 
mit einem gewissen Odium zu belasten. Der Apporteur er 
zielt einen doppelten Gewinn, er schlägt seine Einlage um 
ein übermäßiges Entgelt los und erzielt mit den empfangenen 
Actien, welche er zu hohen Preisen in der Gründungszeit 
veräußert, einen separaten hohen Agiotagegewinn, den be 
rüchtigten Gründergewinn. Das österreichische Handelsrecht 
trifft eigentlich bezüglich der Apports bei Actiengesellschaften 
keine Bestimmung. Das deutsche Aktienrecht verlangt vor 
allem Festsetzung der Apports und des gewährten Aequi- 
valents mit dem Namen des A.pporteurs im Gesellschafts 
vertrage. Alle Gründer haben schriftlich die Ange 
messenheit der für die Apports gewährten Beträge zu moti- 
viren. und hiebei die Rechtsgeschäfte, welche auf den Er 
werb durch die Gesellschaft hingezielt haben, sowie die Er 
werbs- und Plerstellungspreise aus den letzten beiden Ge 
schäftsjahren anzugeben. Ueberdies erfolgt eine Prüfung des 
Gründungsherganges und selbstverständlich auch der 
Apports durch den Vorstand und den Aufsichtsrath. Die 
Apports werden noch einer besonderen Prüfung durch die 
Revisoren, welche entweder von der Handelskammer oder 
vom Gerichte ernannt werden, unterzog'en. Die Revision er 
folgt insbesondere in der Richtung, ob bezüglich der An 
gemessenheit der für die Apports gewährten Beträge Be 
denken obwalten. Der schriftlich erstattete Bericht steht 
Jedermann zur Einsicht offen. Ein Exemplar bekommt auch 
die Handelskammer, wenn sie die Revisoren bestellt hat. 
Ergeben sich zwischen den Revisoren und den Gründern 
Meinungsverschiedenheiten über die Grundlagen der Be- 
werthung, so entscheidet jene Stelle, welche die Revisoren 
ernannt hat. Ein Prüfungsbericht muss vor Befolgung des 
höheren Auftrages nicht erstattet werden. 
Die Prüfung der Apports erfolgt sowohl bei der Simultan - 
wie bei der Successivgründung. Der Anmeldung der Actien- 
gesellschaft zur Registrirung sind unter Anderem die auf 
die Apports bezüglichen Verträge, der Prüfungsbericht des
	        
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