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Gesellschaften creditiren, das Publicum und die SubsCribenten
von Actien geschädigt werden. Nicht zum Geringsten hat
die Frage der Apports bei den berüchtigten Gründungen
vor dem Jahre 1873 dazu beigetragen, um jede Neugründung
mit einem gewissen Odium zu belasten. Der Apporteur er
zielt einen doppelten Gewinn, er schlägt seine Einlage um
ein übermäßiges Entgelt los und erzielt mit den empfangenen
Actien, welche er zu hohen Preisen in der Gründungszeit
veräußert, einen separaten hohen Agiotagegewinn, den be
rüchtigten Gründergewinn. Das österreichische Handelsrecht
trifft eigentlich bezüglich der Apports bei Actiengesellschaften
keine Bestimmung. Das deutsche Aktienrecht verlangt vor
allem Festsetzung der Apports und des gewährten Aequi-
valents mit dem Namen des A.pporteurs im Gesellschafts
vertrage. Alle Gründer haben schriftlich die Ange
messenheit der für die Apports gewährten Beträge zu moti-
viren. und hiebei die Rechtsgeschäfte, welche auf den Er
werb durch die Gesellschaft hingezielt haben, sowie die Er
werbs- und Plerstellungspreise aus den letzten beiden Ge
schäftsjahren anzugeben. Ueberdies erfolgt eine Prüfung des
Gründungsherganges und selbstverständlich auch der
Apports durch den Vorstand und den Aufsichtsrath. Die
Apports werden noch einer besonderen Prüfung durch die
Revisoren, welche entweder von der Handelskammer oder
vom Gerichte ernannt werden, unterzog'en. Die Revision er
folgt insbesondere in der Richtung, ob bezüglich der An
gemessenheit der für die Apports gewährten Beträge Be
denken obwalten. Der schriftlich erstattete Bericht steht
Jedermann zur Einsicht offen. Ein Exemplar bekommt auch
die Handelskammer, wenn sie die Revisoren bestellt hat.
Ergeben sich zwischen den Revisoren und den Gründern
Meinungsverschiedenheiten über die Grundlagen der Be-
werthung, so entscheidet jene Stelle, welche die Revisoren
ernannt hat. Ein Prüfungsbericht muss vor Befolgung des
höheren Auftrages nicht erstattet werden.
Die Prüfung der Apports erfolgt sowohl bei der Simultan -
wie bei der Successivgründung. Der Anmeldung der Actien-
gesellschaft zur Registrirung sind unter Anderem die auf
die Apports bezüglichen Verträge, der Prüfungsbericht des