Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K.K. Österreichischen Handels-Museums (1)

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Vorstandes und des Aufsichtsrathes, der Revisionsbericht 
über die Apports und eventuell die Bescheinigung, dass der 
Prüfungsbericht der Revisoren bei der Handelskammer ein 
gereicht ist, anzuschließen. Im Falle der Successivgründung 
hat das Gericht eine Generalversammlung der in dem über 
reichten Verzeichnisse angeführten Actionäre zur Beschluss 
fassung über die Entstehung der Gesellschaft einzuberufen. 
In dieser unter Leitung des Gerichtes stattfindenden General 
versammlung berichten der Vorstand und die Aufsichtsräthe 
über die Prüfung sowie über den Revisionsbericht. Es wird 
nun über die Entstehung der Gesellschaft Beschluss gefasst. 
Die Majorität muss aus einem Viertel aller Actionäre'be 
stehen, welches ein Viertel des gesammten Grundcapitals 
repräsentirt. Zu dieser Majorität dürfen die Apporteure nicht 
gehören. Die Höhe der Apports wird nach der Eintragung 
der Gesellschaft auch veröffentlicht. Jedermann steht Ein 
sicht in die Revisionsberichte bei Gericht frei. Mit der Ein 
tragung in das Handelsregister wird die Actiengesellschaft 
existent. Die Gründer sind für die Richtigkeit und Voll 
ständigkeit der in der Anmeldung enthaltenen Angaben über 
die Gesellschaft solidarisch verhaftet. Wird die Gesellschaft 
von Gründern durch Apports böswilligerweise geschädigt, so 
sind alle Gründer schadenersatzpflichtig. Mitglieder des Vor 
standes und des Aufsichtsrathes, welche bei der ihnen ob 
liegenden Prüfung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäfts 
mannes außer Acht gelassen haben, sind gleichfalls, wenn 
auch subsidiär, solidarisch zum Schadenersatz verpflichtet. 
G ründer, Vorstand und Aufsichtsrathsmitglieder, 
welche zum Zwecke der Eintragung ins Handelsregister in 
Ansehung der Zeichnung oder Einzahlung des Grundcapitals 
des Betrages, zu welchem die Actien ausgegeben werden, oder 
in Rücksicht auf die Apports wissentlich falsche An 
gaben machen, werden mit Gefängnis und Geldstrafen 
bis zu 20.000 Mark bestraft. Aehnliehe Bestimmungen be 
stehen für sogenannte »Nachgründungen«. Wer immer vor 
der Eintragung der Actiengesellschaften in das Handels 
register oder in den ersten zwei Jahren nach derselben 
öffentliche Ankündigungen der Actien mit Bezug auf 
die Angaben der Gründer erlässt, um die Actien in den Ver-
	        
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