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Vorstandes und des Aufsichtsrathes, der Revisionsbericht
über die Apports und eventuell die Bescheinigung, dass der
Prüfungsbericht der Revisoren bei der Handelskammer ein
gereicht ist, anzuschließen. Im Falle der Successivgründung
hat das Gericht eine Generalversammlung der in dem über
reichten Verzeichnisse angeführten Actionäre zur Beschluss
fassung über die Entstehung der Gesellschaft einzuberufen.
In dieser unter Leitung des Gerichtes stattfindenden General
versammlung berichten der Vorstand und die Aufsichtsräthe
über die Prüfung sowie über den Revisionsbericht. Es wird
nun über die Entstehung der Gesellschaft Beschluss gefasst.
Die Majorität muss aus einem Viertel aller Actionäre'be
stehen, welches ein Viertel des gesammten Grundcapitals
repräsentirt. Zu dieser Majorität dürfen die Apporteure nicht
gehören. Die Höhe der Apports wird nach der Eintragung
der Gesellschaft auch veröffentlicht. Jedermann steht Ein
sicht in die Revisionsberichte bei Gericht frei. Mit der Ein
tragung in das Handelsregister wird die Actiengesellschaft
existent. Die Gründer sind für die Richtigkeit und Voll
ständigkeit der in der Anmeldung enthaltenen Angaben über
die Gesellschaft solidarisch verhaftet. Wird die Gesellschaft
von Gründern durch Apports böswilligerweise geschädigt, so
sind alle Gründer schadenersatzpflichtig. Mitglieder des Vor
standes und des Aufsichtsrathes, welche bei der ihnen ob
liegenden Prüfung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäfts
mannes außer Acht gelassen haben, sind gleichfalls, wenn
auch subsidiär, solidarisch zum Schadenersatz verpflichtet.
G ründer, Vorstand und Aufsichtsrathsmitglieder,
welche zum Zwecke der Eintragung ins Handelsregister in
Ansehung der Zeichnung oder Einzahlung des Grundcapitals
des Betrages, zu welchem die Actien ausgegeben werden, oder
in Rücksicht auf die Apports wissentlich falsche An
gaben machen, werden mit Gefängnis und Geldstrafen
bis zu 20.000 Mark bestraft. Aehnliehe Bestimmungen be
stehen für sogenannte »Nachgründungen«. Wer immer vor
der Eintragung der Actiengesellschaften in das Handels
register oder in den ersten zwei Jahren nach derselben
öffentliche Ankündigungen der Actien mit Bezug auf
die Angaben der Gründer erlässt, um die Actien in den Ver-