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kehr einzuführen, haftet der Gesellschaft für die Richtigkeit
und Vollständigkeit der Angaben, wenn er die Unrichtigkeit
und Unvollständigkeit derselben kannte oder kennen musste.
Vergleiche oder Verzichtleistungen der Gesellschaft gegen
die ersatzpflichtigen Personen sind erst im Laufe von fünf
Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Handels
register und nur mit Zustimmung der Generalversammlung
zulässig. Eine Minorität, die den fünften Theil des Grund-
capitals darstellt, kann auch dann noch den Vergleich oder
den Verzicht verhindern.
Der Gründungsvorgang ist also öffentlich, die
Gründer, Vorstands- und Aufsichtsrathsmitglieder
haften civilrechtlich und strafrechtlich für die Wahr
heit ihrer Angaben; die Apports werden durch amt
liche Revisoren geprüft.
Die Actienemission. Nach deutschem Rechte ist die
Emission von Actien oder Interimsscheinen vor Eintragung
der Gesellschaft in das Handelsregister unstatthaft. Nach
diesem Zeitpunkte sind Inhaberactien sowie Interimsscheine
nur emittirbar, wenn sie voll eingezahlt sind. Namensactien
sind auch vor der vollen Einzahlung emittirbar, es muss
jedoch der Betrag der geleisteten Einzahlung in der Actie
angegeben sein. Die minimale Einzahlung, welche auf eine
emittirte Actie erfolgt sein muss, muss mindestens ein Vier
theil des Nennbetrages erreichen. Das frühere deutsche
Recht war noch strenger. Es verbot auch die Emission von
Namensactien vor der vollen Einzahlung, Das neue Recht
begnügt sich mit der Ersichtlichmachung der ! heilzahlung
auf den Namensactien. Das Gesetz hat, wie der Motiven-
bericht hervorhebt, insbesondere hier auf die Namensactien
der Versicherungsgesellschaften Rücksicht genommen, deren
Grundcapital meistens nur einen Garantiefonds vorstellt, welcher
normalerweise nicht in Anspruch genommen wird. Es fragt
sich, ob selbst für das deutsche Recht die Einschränkung
dieser Ausnahme auf Versicherungsactien nicht genügt hatte.
Eine plötzlich decretirte Nachzahlungspflicht ist für den
Actionär misslich und kann leicht zu Schädigungen führen.
Die obligatorische Vorschrift des deutschen Rechtes, dass
die Theileinzahlung in der Actie verzeichnet sein muss,