Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K.K. Österreichischen Handels-Museums (1)

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kehr einzuführen, haftet der Gesellschaft für die Richtigkeit 
und Vollständigkeit der Angaben, wenn er die Unrichtigkeit 
und Unvollständigkeit derselben kannte oder kennen musste. 
Vergleiche oder Verzichtleistungen der Gesellschaft gegen 
die ersatzpflichtigen Personen sind erst im Laufe von fünf 
Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Handels 
register und nur mit Zustimmung der Generalversammlung 
zulässig. Eine Minorität, die den fünften Theil des Grund- 
capitals darstellt, kann auch dann noch den Vergleich oder 
den Verzicht verhindern. 
Der Gründungsvorgang ist also öffentlich, die 
Gründer, Vorstands- und Aufsichtsrathsmitglieder 
haften civilrechtlich und strafrechtlich für die Wahr 
heit ihrer Angaben; die Apports werden durch amt 
liche Revisoren geprüft. 
Die Actienemission. Nach deutschem Rechte ist die 
Emission von Actien oder Interimsscheinen vor Eintragung 
der Gesellschaft in das Handelsregister unstatthaft. Nach 
diesem Zeitpunkte sind Inhaberactien sowie Interimsscheine 
nur emittirbar, wenn sie voll eingezahlt sind. Namensactien 
sind auch vor der vollen Einzahlung emittirbar, es muss 
jedoch der Betrag der geleisteten Einzahlung in der Actie 
angegeben sein. Die minimale Einzahlung, welche auf eine 
emittirte Actie erfolgt sein muss, muss mindestens ein Vier 
theil des Nennbetrages erreichen. Das frühere deutsche 
Recht war noch strenger. Es verbot auch die Emission von 
Namensactien vor der vollen Einzahlung, Das neue Recht 
begnügt sich mit der Ersichtlichmachung der ! heilzahlung 
auf den Namensactien. Das Gesetz hat, wie der Motiven- 
bericht hervorhebt, insbesondere hier auf die Namensactien 
der Versicherungsgesellschaften Rücksicht genommen, deren 
Grundcapital meistens nur einen Garantiefonds vorstellt, welcher 
normalerweise nicht in Anspruch genommen wird. Es fragt 
sich, ob selbst für das deutsche Recht die Einschränkung 
dieser Ausnahme auf Versicherungsactien nicht genügt hatte. 
Eine plötzlich decretirte Nachzahlungspflicht ist für den 
Actionär misslich und kann leicht zu Schädigungen führen. 
Die obligatorische Vorschrift des deutschen Rechtes, dass 
die Theileinzahlung in der Actie verzeichnet sein muss,
	        
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