Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K.K. Österreichischen Handels-Museums (1)

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dem Drucke gegen die Unternehmer, er garantirt der Oeffent- 
lichkeit so gut wie nichts und ist für den Geschädigten 
werthlos. _ 
Der Nennbetrag: einer deutschen Actie muss mindestens 
1000 Mark betragen. Für gemeinnützige Unternehmungen 
kann der Bundesrath im Falle eines besonderen örtlichen Be 
dürfnisses niedrigere Namensactien, welche aber nicht weniger 
als auf 200 Mark lauten dürfen, zulassen. Bei Unternehmungen, 
welche vom Reiche, einem Bundesstaate, einem Communal- 
verbande oder einer sonstigen öffentlichen Körperschaft der 
artig garantirt werden, dass ein bestimmter Ertrag be 
dingungslos und ohne Zeitbeschränkung gewährleistet erscheint 
können die Actien mit Genehmigung des Bundesrathes aut 
einen Betrag unter 1000 Mark, aber nicht unter 200 Mark 
lauten. Das Gesetz selbst gestattet die Emission von nie 
drigeren Namensactien, welche aber auch nicht auf weniger 
als' 200 Mark lauten müssen, wenn die Übertragung der 
Actien an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist. 
Die Beschränkung der Uebertragung der Actienrechte muss 
aber in diesen Actien ersichtlich gemacht werden, ebenso 
wie in den vom Bundesrathe privilegirten Actien die er- 
theilte Genehmigung in den Actien kenntlich zu machen ist. 
Die Höhe des normalen Actienbetrages ist wohl deshalb so 
hoch gegriffen, weil das deutsche Recht in der Institution der 
Gesellschaften mit beschränkter Haftung eine Gesellschafts 
form gefunden hat, bei welcher die Beteiligung schon mit 
einem geringeren Betrage möglich ist. Das Stammcapital einer 
solchen Gesellschaft muss mindestens 20.000 Mark, die Stamm 
einlage eines jeden Gesellschafters mindestens 500 Mark be 
tragen. Auf jede Stammeinlage muss ein Viertheil, mindestens 
aber 250 Mark eingezahlt sein. Die Abtretung eines solchen 
Gesellschaftsantheiles ist nur möglich durch einen gerichtlich 
oder notariell geschlossenen Vertrag. In einem Staate, m 
welchem die Betheiligung kleinerer Capitälsantheile an gro crcn 
geschäftlichen Unternehmungen möglich ist, kann che Be 
theiligung an Aktiengesellschaften von einem hohen Betrage 
abhängig gemacht werden. Beide Gesellschaften, die Gesell 
schaft mit beschränkter Haftung, wie die Actiengesellschaften, 
sind Unternehmungen, welche eines größeren Capitals be-
	        
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