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dem Drucke gegen die Unternehmer, er garantirt der Oeffent-
lichkeit so gut wie nichts und ist für den Geschädigten
werthlos. _
Der Nennbetrag: einer deutschen Actie muss mindestens
1000 Mark betragen. Für gemeinnützige Unternehmungen
kann der Bundesrath im Falle eines besonderen örtlichen Be
dürfnisses niedrigere Namensactien, welche aber nicht weniger
als auf 200 Mark lauten dürfen, zulassen. Bei Unternehmungen,
welche vom Reiche, einem Bundesstaate, einem Communal-
verbande oder einer sonstigen öffentlichen Körperschaft der
artig garantirt werden, dass ein bestimmter Ertrag be
dingungslos und ohne Zeitbeschränkung gewährleistet erscheint
können die Actien mit Genehmigung des Bundesrathes aut
einen Betrag unter 1000 Mark, aber nicht unter 200 Mark
lauten. Das Gesetz selbst gestattet die Emission von nie
drigeren Namensactien, welche aber auch nicht auf weniger
als' 200 Mark lauten müssen, wenn die Übertragung der
Actien an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist.
Die Beschränkung der Uebertragung der Actienrechte muss
aber in diesen Actien ersichtlich gemacht werden, ebenso
wie in den vom Bundesrathe privilegirten Actien die er-
theilte Genehmigung in den Actien kenntlich zu machen ist.
Die Höhe des normalen Actienbetrages ist wohl deshalb so
hoch gegriffen, weil das deutsche Recht in der Institution der
Gesellschaften mit beschränkter Haftung eine Gesellschafts
form gefunden hat, bei welcher die Beteiligung schon mit
einem geringeren Betrage möglich ist. Das Stammcapital einer
solchen Gesellschaft muss mindestens 20.000 Mark, die Stamm
einlage eines jeden Gesellschafters mindestens 500 Mark be
tragen. Auf jede Stammeinlage muss ein Viertheil, mindestens
aber 250 Mark eingezahlt sein. Die Abtretung eines solchen
Gesellschaftsantheiles ist nur möglich durch einen gerichtlich
oder notariell geschlossenen Vertrag. In einem Staate, m
welchem die Betheiligung kleinerer Capitälsantheile an gro crcn
geschäftlichen Unternehmungen möglich ist, kann che Be
theiligung an Aktiengesellschaften von einem hohen Betrage
abhängig gemacht werden. Beide Gesellschaften, die Gesell
schaft mit beschränkter Haftung, wie die Actiengesellschaften,
sind Unternehmungen, welche eines größeren Capitals be-